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Ruhestörung

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Eine Ruhestörung (auch: Lärmstörung) ist die Belästigung anderer Personen durch Emission von Schall.

Im Mietbereich gibt es zur Ruhestörung den Begriff der strikt einzuhaltenden „Zimmerlautstärke“. Erhöhte Anforderungen stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar. Dauerruhestörungen gehen v.a. von Verkehrsmitteln (Verkehrslärm, u.a. Fluglärm), Freizeitlärm und Baustellen (Baulärm) aus.

Inhaltsverzeichnis

Lärmschutz

Lärmschutz wird erreicht

  • Allgemein
    • Erforschung des Ausmaßes und der Wirkungen von Lärm und deren technischer Lösung
    • Baulicher Schallschutz, z.B. durch Doppelglasfenster, Lärmschutzwälle
    • Sanktionierungen
  • Persönlich
    • Ohrenstöpsel
    • Wohnungsumzug in ein ruhiges Gebiet
    • Abhilfe beim Verursacher, im Notfall durch Behörden (Ordnungsbehörde, Polizei)

Lärm kann Menschen erkranken lassen und Stress (Distress) erzeugen.

Ruhestörung kann nicht immer vermieden werden (Bauarbeiten, Wohnung an einer großen Straße, Stadien, Berufsmusiker in der Nachbarschaft, Haustiere und andere). Problematisch sind insbesondere Gaststätten, die während der Nachtruhe geöffnet haben dürfen. Naturgemäß kommt es alleine durch den Besuch zu Lärm (Türen, Gespräche, KFZ). Zusätzlich wird ständig die Eingangstür geöffnet, wodurch Lärm nach außen dringt.

Recht

(Deutschlandbezogen)

Zivilrecht

Gemäß §§ 906, 1004 BGB kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB entstehen.

Bußgeldrecht

Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:

  • § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z.B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z.B. Landesrecht, Ortsrecht).
  • Immissionsschutzgesetze der Länder
  • Maschinenlärmverordnung (32. BImschV)
  • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV)
  • Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die z.B. die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.

Strafrecht

  • § 325a Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage) GT

Weblinks


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