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Reservatrechte (Kaiserreich)
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Als Reservatrechte bezeichnete man im Deutschen Kaiserreich von 1871 spezielle Rechte v.a. Bayerns. Die anderen beiden Staaten südlich des Mains - Württemberg und Baden, sowie die Hansestädte besaßen ebenfalls in geringerem Maße Reservatrechte.
Das Zugestehen dieser Rechte war notwendig, um die südlichen deutschen Staaten in den Novemberverträgen von 1870 zum Anschluss an den Norddeutschen Bund zu bewegen.
Die Rechte im Einzelnen:
- Bayern (6) verfügte nach Preußen (17) über die meisten Stimmen im Bundesrat. (Kein eigentliches „Reservatrecht“)
- Bayern verfügte über die Militärhoheit in Friedenszeiten.
- Bayern behielt das Recht, eigene Gesandtschaften im In- und Ausland zu unterhalten (obwohl die Außenpolitik in die Kompetenz des Reichs fiel)
- Bayern behielt die Gesetzgebung über „Heimats- und Niederlassungsverhältnisse“
- Bayern und Württemberg behielten die Kontrolle über ihr Eisenbahn- und Postwesen.
- Bayern, Württemberg und Baden durften weiterhin die Branntwein- und Biersteuer erheben.
- Bayern, Württemberg und Sachsen hatten einen ständigen Sitz im Ausschuss für das Landheer und die Festungen und im Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten des Bundesrates. Bayern hatte im Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten den Vorsitz.
- Bremen und Hamburg blieben außerhalb des Zollverbandes als Freihäfen
Diese „Reservatrechte“ wurden als letzte Zeichen staatlicher Eigenständigkeit in den Staaten südlich des Mains argwöhnisch bewacht und trugen entscheidend zur Überwindung der psychologischen Hürde, nun plötzlich von Preußen regiert zu werden, bei.
