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Rechtsprechung

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Rechtsprechung (auch Jurisdiktion, von lateinisch: ius = das Recht + dicere = sprechen) im weiteren Sinn bezeichnet sowohl die Tätigkeit der Gerichte als auch die rechtsprechenden Gewalt an sich (auch Judikative, vergleiche Überschrift des IX. Abschnitts des Grundgesetzes (GG) und Art. 92 GG). Dabei handelt es sich um eine der drei Staatsgewalten im Sinne der Gewaltenteilung neben der Legislative (Gesetzgebung) und der Exekutive (vollziehenden Gewalt) (Art. 20 Abs. 2 GG).

Die Rechtsprechung wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94 GG), den Verfassungsgerichten der Länder und von Gerichten des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten nach Art. 95 GG) ausgeübt. Die Eingangsinstanz für zivilrechtliche Streitigkeiten sind die Amtsgerichte, sofern der Streitwert der Klage nicht den Streitwert von € 5.000,00 übersteigt. Ebenso stellen die Amtsgerichte die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit für Strafprozesse dar. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentliche Rechts sind die Verwaltungsgerichte zuständig, Ausnahmen können sich z.B. aus § 47 VwGO ergeben, da in diesem Fall das jeweilige Oberverwaltungsgericht zuständig ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Sie wird durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).

Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege.

In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt.

Die Judikative kontrolliert die Exekutive und die Legislative. Die Rechtsprechung (Judikative) ist an Gesetz und Recht gebunden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsprechung verschiedener Länder

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage.

Die ständige Rechtsprechung („st. Rspr.“) bezeichnet den Zustand, wenn eine Rechtsfrage von unterschiedlichen Gerichten über längere Zeit in immer gleicher Weise entschieden wird. Wenn Richter an einem obersten Bundesgericht ihre Ansicht ändern, obwohl kein Fall vorliegt, bei dem es darauf ankommt, nehmen sie in ihr Urteil häufig ein obiter dictum auf.

Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann.

Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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