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Ravensbrück-Prozesse

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Die Ravensbrück-Prozesse umfassen eine Reihe von Gerichtsverfahren, die nach Ende des Zweiten Weltkrieges unter britischer und französischer Gerichtsbarkeit eröffnet wurden. Angeklagt waren Angehörige aus dem Lagerpersonal des Konzentrationslagers Ravensbrück. Dieses ist als das große Frauenlager der Nationalsozialisten bekannt, in Ravensbrück wurden aber auch Männer und Jungen inhaftiert und ermordet, wie das jüdische Magazin "tachles" aus der Schweiz betont (siehe Weblink am Ende des Artikels). Ein weiterer Prozess um das KZ Ravensbrück fand 1966 vor dem Bezirksgericht Rostock in der DDR statt.

Inhaltsverzeichnis

Die Prozesse unter britischer Gerichtsbarkeit

Die britischen Behörden führten in ihrer Besatzungszone im vormaligen Deutschen Reich sieben Ravensbrück-Verfahren durch. Hierzu wurde ein Militärgericht eingerichtet. Als Richter wurden zwischen drei und fünf britische Offiziere berufen, denen ein Justitiar assistierte. Der Kreis der Angeklagten setzte sich aus allen Rangstufen des Lagerpersonals zusammen: Lagerführer, Ärzte, Aufseherinnen und Aufseher und sogar ehemalige Gefangene, die andere Häftlinge misshandelt hatten. Insgesamt wurden 38 Personen vor Gericht gestellt, unter ihnen 21 Frauen.

Alle Prozesse fanden im Hamburger "Curiohaus" statt.

Erster Ravensbrück-Prozess

Dauer: 5. Dezember 1946 bis 3. Februar 1947

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

Alle zum Tode Verurteilten - ausgenommen Vera Salvequart und Carmen Mory - wurden zwischen dem 2. und 3. Mai 1947 in Hameln von Albert Pierrepoint gehängt.

Zwei weitere Angeklagte, Lagerleiter Fritz Suhren und Arbeitsführer Hans Pflaum, waren vor Prozessbeginn aus der Haft geflohen und mit Hilfe falscher Namen untergetaucht. Sie wurden jedoch 1949 erneut verhaftet und den französischen Besatzungsbehörden übergeben, die in Rastatt einen weiteren Ravensbrück-Prozess eröffnet hatten. Beide Angeklagte wurden dort zum Tode verurteilt und am 12. Juni 1950 erschossen.

Zweiter Ravensbrück-Prozess

Dauer: 5. November bis 27. November 1947

In diesem Verfahren wurde gegen nur einen Angeklagten verhandelt. Es handelte sich um Friedrich Opitz, ein weiterer Verantwortlicher des KZ, dem die Fabrik innerhalb des Lagers unterstand. Vor Beginn des ersten Ravensbrück-Prozesses war Opitz die Flucht gelungen. Nunmehr wurde er zum Tod durch den Strang verurteilt und am 26. Februar 1948 hingerichtet.

Dritter Ravensbrück-Prozess

Dauer: 14. April bis 27. April 1948 (auch "Uckermark-Prozess" genannt)

Verhandelt wurde gegen fünf weibliche Lagerverantwortliche des Vernichtungslagers KZ Uckermark wegen folgender Anklagepunkte:

  • Misshandlung alliierter Häftlinge
  • Teilnahme an der Selektion alliierter Häftlinge für die Gaskammer dieser beiden Lager

Nur etwa anderthalb Kilometer entfernt vom Lager Ravensbrück befand sich das Lager Uckermark. Seit seiner Eröffnung im Mai 1942 wurden darin Mädchen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren inhaftiert. Sie galten als kriminell oder schwer erziehbar. Mit Überschreiten der Altersgrenze von 21 Jahren wurden die Häftlinge nach Ravensbrück gebracht. Beide Lager standen unter einheitlicher Verwaltung. Seit Januar 1945 wurden in Uckermark keine Jugendliche mehr inhaftiert. Doch in der Folgezeit diente die Infrastruktur des Lagers noch zur Ermordung kranker, nicht mehr arbeitsfähiger Frauen, die älter als 52 Jahre waren.

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

Braach und Toberentz wurden freigesprochen, weil während ihrer Tätigkeit in Uckermark nur das Jugendlager für deutsche Gefangene bestand, in dem keine Frauen alliierter Nationalität inhaftiert waren. Das Schicksal der deutschen Häftlinge war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Vierter Ravensbrück-Prozess

Dauer: Mai bis 8. Juni 1948

Alle Angeklagten gehörten zum medizinischen Personal des KZ Ravensbrück, darunter eine Gefangene, die als Krankenschwester eingesetzt wurde. Die Anklage konzentrierte sich auf Misshandlungen, Folter und Ermordung alliierter Häftlinge in den Gaskammern.

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

  • Benno Orendi; Lagerarzt unter Dr.Percy Treite; Tod durch den Strang, hingerichtet am 17. September 1948
  • Walter Sonntag; Zahnarzt; Tod durch den Strang, hingerichtet am 17. September 1948
  • Martha Haake; Krankenschwester; 10 Jahre Haft, am 1. Januar 1951 aus gesundheitlichen Gründen entlassen.
  • Liesbeth Krzok; Krankenschwester; 4 Jahre Haft; am 3. Februar 1951 freigelassen
  • Gerda Ganzer, Lagerinsassin und Krankenschwester; Tod durch den Strang, in Haftstrafe umgewandelt

Ganzer war schon vor einem russischen Militärgericht angeklagt und freigesprochen worden. Das nunmehr über sie verhängte Todesurteil wurde später in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt, die man schließlich bis auf 12 Jahre verminderte. Am 6. Juli 1961 wurde sie aus der Haft entlassen.

Fünfter Ravensbrück-Prozess

Dauer: 16. Juni bis 29. Juni 1948; Urteilsverkündung am 15. Juli 1948.

Angeklagt waren drei Mitglieder der SS, denen zu Last gelegt wurde, Häftlinge ermordet zu haben.

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

  • Arthur Conrad; SS-Aufseher; Tod durch den Strang, hingerichtet am 17. September 1948
  • Heinrich Schäfer; SS-Aufseher; 2 Jahre Haft, am 28. Oktober 1949 freigelassen
  • Walter Schenk; SS-Aufseher; 20 Jahre Haft, am 3. August 1954 freigelassen

Sechster Ravensbrück-Prozess

Dauer: 1. Juli bis 26. Juli 1948

Den beiden Angeklagten wurde die Misshandlung alliierter Häftlinge im KZ Ravensbrück zur Last gelegt.

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

  • Kurt Lauer; SS-Aufseher; 15 Jahre Haft, am 7. Mai 1955 freigelassen
  • Kurt Rauxloh; SS-Aufseher; 10 Jahre Haft, am 26. September 1954 aus gesundheitlichen Gründen freigelassen

Siebter Ravensbrück-Prozess

Dauer: 2. Juli bis 21. Juli 1948

In diesem letzten Verfahren wurden sechs Aufseherinnen angeklagt, und zwar wegen der Misshandlung alliierter Häftlinge und Selektionen von Gefangenen für die Gaskammer.

Angeklagte(r); Funktion im Lager; Urteil

Die Prozesse unter französischer Gerichtsbarkeit

1949 bis 1950 fanden Prozesse gegen Angehörige des Lagerpersonals vor dem französischen Militärgericht in Rastatt statt.

Am 10. März 1950 verurteilte das Gericht den ehemaligen Lagerkommandanten Fritz Suhren und den Arbeitseinsatzleiter Hans Pflaum zum Tode. Beide hatten ursprünglich im ersten britischen Ravensbrück-Prozess angeklagt werden sollen. Ihnen gelang jedoch am 8. November 1948 die Flucht aus dem britischen Internierungslager im ehemaligen KZ Neuengamme. Nach ihrer erneuten Festnahme im März 1949 wurden sie von den Amerikanern an die Franzosen ausgeliefert und in Rastatt wegen vielfachen Mordes vor Gericht gestellt. Am 13. Mai 1950 wurde das Urteil bestätigt und am 12. Juni 1950 wurden beide durch Erschießen hingerichtet.

Literatur

  • Ebbinghaus, A.: Opfer und Täterinnen. Frauenbiographien des Nationalsozialismus. Nördlingen 1987, Neuauflage 1996, ISBN 3-596-13094-8.

Weblinks

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