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Prozesskostenhilfe
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Über die Prozesskostenhilfe (PkH) (früher als "Armenrecht" bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff ZPO finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren für einkommensschwache Personen gewährt werden. Sie kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Person als Kläger oder Beklagter nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.
Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen, denn die PkH wird nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, das heißt, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.
Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen. Bei sehr geringem Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss die Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (§ 120 Abs. IV ZPO).
Wichtig: Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.
Neben der staatlichen Prozesskostenhilfe gibt es seit 1998 auch privatwirtschaftliche Prozessfinanzierung (oder Prozesskostenfinanzierung), die es ermöglicht, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf eine geldwerte Leistung finanzieren zu lassen. Diese kommt allerdings nur bei hohen Streitwerten von mehr als 10.000.- meistens sogar erst ab 50.000.- Euro in Betracht. Die Anbieter erhalten im Fall eines Prozesserfolges einen jeweils auszuhandelnden Bruchteil der vom Gegner erstrittenen Zahlung als Gegenleistung.
Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafrecht wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greifen stattdessen die Regeln über die notwendige Verteidigung (Pflichtverteidiger). Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Für den außergerichtlichen Bereich greift anstelle der PKH die Beratungshilfe.
Siehe auch
Weblinks
- Formular und Hinweisblatt zur Beantragung von Prozesskostenhilfe
- http://www.armenrecht.de/Armenrecht/armenrecht.html - Informationen zur Prozesskostenhilfe (Armenrecht)
- Bundesministerium der Justiz: Beratungshilfegesetz
- Ein Armutszeugnis für das Armenrecht
- http://www.pkh-fix.de - Berechnungsprogramm PKH-fix
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