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Provisorium

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Das Provisorium (von lat. provisio = Vorsorge) bezeichnet eine für den vorübergehenden Zweck eingerichtete Sache, wobei die zeitliche Beschränkung des Gebrauches von vorne herein fest gelegt wird.

Die allgemeine Erfahrung widerspricht dem allerdings, denn ein einmal festgelegtes Provisorium erscheint in aller Regel als recht dauerhaft.

Dies darf aber nur dann der Fall sein, wenn die als vorübergehende Errichtung dem Nutzen auf Dauer stand hält.

Im juristischen Sprachgebrauch wird eine vorsorgliche Maßnahme u. a. als Provisorium bezeichnet (vgl. dagegen Superprovisorium).

Bekannte Beispiele

So galt die Wahl von Bonn als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zunächst nur als Provisorium. Als dann die Wiedervereinigung Westdeutschlands mit der DDR Jahrzehnte lang auf sich warten ließ, richteten sich die Verfassungsorgane in Bonn dauerhaft ein. Das zeigte sich nicht zuletzt am Neubau des Deutschen Bundestags in den 1980ern. Erst als die Wiedervereinigung Deutschlands 1990 – für die meisten Menschen unerwartet – Wirklichkeit wurde, fasste der Deutsche Bundestag nach einer leidenschaftlich und kontrovers geführten Debatte den Beschluss, das „Dauer-Provisorium“ Bonn zu verlassen und nach Berlin umzuziehen, wobei die Hälfte der Bundesministerien weiterhin im früheren Provisorium verbleibt.

Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland galt zunächst als Provisorium, dem nach der damals nur erhofften Wiedervereinigung eine gesamtdeutsche Verfassung folgen sollte. Das brachte auch die dem Grundgesetz vorangestellte Präambel deutlich zum Ausdruck. Als 1990 die DDR zu existieren aufhörte und die neugebildeten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Grundgesetzes beitraten, wurde das Provisorium Grundgesetz quasi zur gesamtdeutschen Verfassung, ohne dass darüber eine Abstimmung stattgefunden hat.

Siehe auch

Gegensatz: Definitivum



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