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Produkthaftung

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Produkthaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gem § 823 ff. BGB sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB).

Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtsgütern entstehen.

Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. Private Endverbraucher werden weitergehend durch die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geschützt, das kein Verschulden voraussetzt.

Das Produkthaftungsgesetz beruht auf der EG-Richtlinie 85/374 EG. Diese ist mittlerweile in allen 25 Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden.

Inhaltsverzeichnis

Konventionelle Verschuldenshaftung

Die Haftung auf Schadensersatz auf gesetzlicher wie vertraglicher Grundlage setzt nach deutscher Rechtstradition ein Verschulden des Herstellers oder Vertreibers von Produkten voraus. Dies kann sich auch i. S. d. § 831 BGB für den Hersteller aus Verstößen gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie Organisation der Produktionsabläufe ergeben. Allerdings greift die Verschuldenshaftung nicht bei immer wieder vorkommenden, letztlich aber unvermeidbaren Produktionsfehlern („Montagsproduktion“). Demgegenüber kann sich der Vertreiber regelmäßig darauf berufen, dass er einem technisch kompetenten Zulieferer (ggf. auch im außereuropäischen Ausland) vertrauen könne, zumindest solange keine ernstlichen Probleme auftreten.

Für alle Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte mit die Beweislast; nur für die korrekte Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals sowie die für ordnungsgemäße Organisation seiner Betriebsabläufe ist der Hersteller beweispflichtig.

Erweiterte Haftung nach ProdHaftG

Ein derartiges Verschulden setzt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nicht mehr voraus; vielmehr genügt, dass das Produkt, also eine hergestellte Sache, fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte.

Ein Fehler ist gem. § 3 ProdHaftG zu bejahen, wenn das Produkt im Hinblick auf die zu seiner Promotion durchgeführte Werbung (Dritter) und des zu erwartenden sachgerechten (Ausnahme: Kinderspielzeug u. ä.) Gebrauchs nicht die zu erwartende Sicherheit bietet. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich.

Hersteller i. S. d. § 4 ProdHaftG ist nicht nur der Endproduzent des Produkts, sondern auch ein Hersteller von Komponenten. Wie Hersteller behandelt werden Händler, die keinen Hersteller benennen können („no-name-Produkte“), sowie Importeure von Waren aus Gebieten außerhalb der EU. Der Verbraucher kann somit immer einen Verantwortlichen innerhalb der EU finden.


Haftungsgrenzen

Im Fall einer Sachbeschädigung trifft den Hersteller nur dann eine Schadensersatzpflicht, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, § 1 Abs. 1 ProdHG. Bei einem Sachschaden erhält der Geschädigte einen Grundbetrag von 500 € nicht erstattet (Selbstbeteiligung). Bei Personenschäden ist die Haftungsobergrenze auf 85 Millionen € beschränkt (vgl §10 ProdHaftG).

Absicherung der Haftungsrisiken

Die Haftung für Personen- und Sachschäden aus Produktfehlern wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt; wenn diese eine so genannte Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung umfasst, besteht auch Versicherungsschutz für genau bestimmte Kosten des Abnehmers bei Weiterver- oder -bearbeitung.

Siehe auch

Weitere Tatbestände der Produkthaftung finden sich in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Arzneimittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz. Dort sind teils abweichende Regelungen zu Haftungsgrenzen und Produktbegriff niedergelegt.

Weblinks

Wikipedia
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