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Privatentnahme
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Von einer Privatentnahme spricht man in der Buchführung wenn der Inhaber eines Unternehmens Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen entnimmt und in sein (Privat-)Vermögen überführt oder betriebliche Leistungen für private Zwecke in Anspruch nimmt.
Privatentnahmen mindern das Eigenkapital des Unternehmens. Die meisten Buchhaltungen verwenden für Privatentnahmen besondere Privatkonten, die Unterkonten des Eigenkapitalkontos darstellen. In jedem Fall müssen Privatentnahmen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, da Privatentnahmen zwar das Eigenkapital, nicht aber den Gewinn mindern.
Die Einkommenbesteuerung knüpft in vielen Fällen an die Ergebnisse der Buchführung an. Deshalb definiert das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 1 EStG die Privatentnahme. § 6 Abs 1 Nr. 4 EStG regelt die Bewertung. Bewertungsmaßstab ist der Teilwert. Die Vorschrift enthält zudem die viel diskutierte 1%-Regel für die private Nutzung von Firmenwagen.
Bei Kapitalgesellschaften sind keine Privatentnahmen vorgesehen. In bestimmten Fällen kann die Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern bereits geleistete Einlagen zurückzahlen. Im übrigen erhalten die Gesellschafter Gewinnausschüttungen.
Bei Personengesellschaften (z. B. KG und OHG) ist jeder Eigentümer seinem Anteil entsprechend unmittelbar Eigentümer des Gesellschaftsvemögens. Privatentnahmen sind deshalb grundsätzlich möglich müssen aber in diesem Fall den einzelnen Gesellschaftern durch separate Buchung auf speziellen Gesellschafterkonten zugeordnet werden.
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