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Prisenrecht

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Das Prisenrecht regelt, unter welchen Umständen ein Kriegsschiff im Krieg feindliche oder neutrale Handelsschiffe aufbringen, d. h. kapern darf.

Ein von einem bewaffneten Schiff gekapertes Handelsschiff und dessen Waren werden als Prise bezeichnet. Geschieht dies im Frieden, so ist dies ein Akt der Piraterie. Im Krieg haben Kriegsschiffe der kriegführenden Nationen unter bestimmten Umständen das Recht, Handelsschiffe zu kapern. Dieses Recht wurde bis ins 19. Jahrhundert in Form eines Kaperbriefes auch Privatleuten eingeräumt. Viele Staaten erkannten Kaperbriefe jedoch nicht an und betrachteten jede Kaperung von Handelsschiffen durch Schiffe von Privatpersonen als Piraterie. Die Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 wurde zwar nicht ratifiziert, bildet aber trotzdem die Grundlage für das heute anerkannte Kriegsvölkerrecht zur See.

Danach ist es zulässig, dass Kriegsschiffe eines Staates Handelsschiffe aufbringen und diese sowie die beförderten Waren beschlagnahmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das Schiff ist ein feindliches Schiff
  2. Die Waren sind für den Feind bestimmt
  3. Es handelt sich um Banngut (zum Beispiel Waffen)
  4. Auf einem neutralen Schiff wird hauptsächlich Bannware befördert
  5. Ein neutrales Schiff bricht eine Blockade oder verletzt anderweitig seine Neutralität

Das Aufbringen von Handelsschiffen unter den genannten Bedingungen ist zulässig auf Hoher See und in den Hoheitsgewässern der am Krieg beteiligten Staaten, nicht jedoch in den Hoheitsgewässern neutraler Staaten. Die genauen Bedingungen werden durch die Prisenordnung der jeweiligen Staaten geregelt. Nach dem deutschen Prisenrecht in den beiden Weltkriegen wurden Schiffe nicht als neutral anerkannt, wenn sie während des Krieges unter neutrale Flagge umgeflaggt wurden.

Die aufgebrachten Schiffe und Waren werden von dem Staat eingezogen, dessen Kriegsschiff die Prise gemacht hat. Ein Prisenkommando kann versuchen, die Prise in einen eigenen Hafen zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, hat das aufbringende Schiff auch das Recht, die beschlagnahmten Güter zu vernichten. Eine Versenkung von Schiffen ist allerdings nur zulässig, wenn die Besatzung in Sicherheit ist, wobei Rettungsboote nur als sicher gelten, wenn das Wetter und die Nähe von Küste oder anderen Schiffen eine Rettung erwarten lassen.

Zur Zeit der Napoleonischen Kriege erkannte man eine Prise daran, dass die Flagge des Landes, aus dem die Prise stammte, unter der des Landes wehte, welche das Schiff erobert hatte. Wenn eine Mannschaft eine Prise sicher in einen heimatlichen Hafen überführt hatte, erhielt sie von der Admiralität das sog. Prisengeld.

In der Praxis der Seekriegsführung im Ersten und Zweiten Weltkrieg verlor das Prisenrecht zunehmend an Bedeutung, da der Handelskrieg hauptsächlich mit U-Booten auf der einen und Geleitzügen auf der anderen Seite geführt wurde. Handelsschiffe wurden nicht mehr aufgebracht, sondern versenkt, beim uneingeschränkten U-Boot-Krieg in bestimmten Seegebieten sogar ohne Vorwarnung.

Der persönliche Besitz von Mannschaft und Passagieren unterliegt nicht dem Prisenrecht.

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