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Polizeiliches Handeln

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Die US-amerikanische Militärpolizei US Army CID beim Aufbrechen einer Tür mit einer Ramme

Das Polizeiliches Handeln ist das hoheitliche Tätigwerden von Polizeiangehörigen, die meist Polizeivollzugsbeamte sind.

Hoheitliches Handeln

Das hoheitliche Handeln (ein Einschreiten aufgrund des Gewaltmonopols des Staates) ist von rechtsstaatlicher Prinzipien geprägt. Rechtlich ist sie durch das Polizei- und Ordnungsrecht normiert, sekundär auch durch das Strafverfahrensrecht inklusive bestimmter Vereinbarungen innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, z.B. MiStra.

Mit der Ausführung der Aufgaben sind überwiegend Polizeivollzugsbeamte befasst. Die nach den Landespolizeigesetzen und dem Strafverfahrensrecht übertragenen Aufgaben sind äußerst vielfältig und werden beispielsweise durch das Besondere Sicherheitsrecht sowie das Verwaltungsrecht weiter ergänzt. Grundsätzlich umfassen sie Maßnahmen der Gefahrenabwehr (originäre Aufgabe der Polizei) und der Strafverfolgung. Zielt eine Maßnahme sowohl auf die Gefahrenabwehr als auch auf die Strafverfolgung zu, spricht man von einer doppelfunktionalen Maßnahme. Die Repression (Strafverfolgung) hat beim polizeilichen Handeln eindeutig eine große praktische Gewichtung, da sie tatsächlich einen großen Raum des polizeilichen Handelns ausmacht. Zum polizeilichen Handeln zählen auch Tätigkeiten im Verwaltungsrecht (Amtshilfe, Vollzugshilfe) sowie der Durchsetzung von Ortsrecht.

Während sich die Tätigkeiten der Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landespolizeirecht richten, richten sich die Tätigkeiten der Strafverfolgung nach Bundesrecht (namentlich die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch). Während bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen das Primat des pflichtgemäßen Ermessen gilt, so ist bei der Strafverfolgung das Legalitätsprinzip Grundlage für die Einschreitschwelle. Weitere Richtlinien ergeben sich unter anderem aus Verwaltungsvorschriften, Erlassen, Rundschreiben, Weisungen und den Polizeidienstvorschriften. Wird beim Handeln das Eingriffsrecht angewandt, spricht man auch vom polizeilichen Einschreiten.

Das Handeln kann auf Mitteilungen von Bürgern oder auch von den Beamten selbst im Streifendienst initiiert werden. Man spricht von einem Polizeieinsatz, wenn die Polizei in der Öffentlichkeit tätig wird - taktisch spricht man von einer Lagebewältigung. Dabei werden meist Führungs- und Einsatzmittel wie Einsatzfahrzeuge und Polizeifunk verwendet. Praktisch jedes Einschreiten muss schriftlich dokumentiert und berichtet werden, was einen großen Anteil der polizeilichen Arbeit ausmacht. Stehen Straftaten im Raum, gilt das Legalitätsprinzip. Hierbei müssen Strafanzeigen gefertigt werden. Wenn Haftgründe vorliegen, muss der Verdächtige entweder eine Sicherheitsleistung zahlen oder in Untersuchungshaft.

Beispiele sind:

Eine Besonderheit ist die Durchsetzung von Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwanges (Gewalt), sofern sie rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Wie jedes Verwaltungshandeln ist das polizeiliche Handeln per Klageerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar. Das polizeiliche Handeln ist jedoch nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO unaufschiebbar (es können vor Abschluss der Maßnahme keine Rechtsmittel gegen eine Maßnahme eingelegt werden).

Praxis

Ein Großteil des polizeilichen Handelns basiert auf einem Polizeieinsatz (im Außendienst), die in verschiedene Polizeieinsatzarten aufgegliedert sind.

Das Handeln der Polizei wird mit dem Einsatzverhalten beschrieben; für bestimmte Handlungen gibt es besondere Maximen, z.B. die Festnahmetechnik bei Festnahmen oder der Waffengebrauch. Bei der Strafverfolgung sind zum Teil auch Kenntnisse der Kriminalistik notwendig, um eine Tat aufzuklären oder einen Täter zu ermitteln. An Tatorten wird der Erste Angriff vorgenommen, dies ist eine Sachbehandlung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Beim Umgang mit Menschen ist viel Menschenkenntnis und Kommunikationsfähigkeit notwendig. Zu den Grundsätzen polizeilichen Einschreitens zählen u.a. die Verhältnismässigkeit, der Bestimmtheitsgrundsatz und das rechtmäßige Handeln.

Die Grenzkontrolle ist eine polizeiliche Tätigkeit an internationalen Grenzen. Bei Vernehmungen werden Vernehmungstaktiken angewandt (die Taktik Guter Bulle, böser Bulle ist in Deutschland unzulässig).

Es gibt weitere Tätigkeiten, die jedoch nicht mit Einsätzen verbunden sind, sind beispielsweise die Kriminalprävention, die Öffentlichkeitsarbeit und der Verkehrsunterricht.

Stark vereinfachtes Beispiel für ein polizeiliches Handeln im Rahmen eines Polizeieinsatzes bezüglich einer soeben begangenen Körperverletzung: Anforderung des Rettungsdienstes, Suchen von Beschuldigten und Zeugen (Personenfahndung), Festnahme des Täters, Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, Einholung eines Strafantrages und der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, Fertigung von Lichtbildern, interne Dokumentation (z.B. Tagebuch), Fertigung einer Strafanzeige, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Abferfügung an die Staatsanwaltschaft.

Grundsätze des Polizeilichen Handelns im Sinne des Eingriffsrechtes sind unter anderem das Vorliegen

  • der Notwendigkeit (pflichtgemässes Ermessen, Unaufschiebbarkeit)
  • der geringsten Beeinträchtigung (mildestes Mittel)
  • der Verhältnismäßigkeit (kein zu großer Nachteil für den Betroffenen)
  • der Bestimmtheit (Adressat muss erkennen können, dass er gemeint ist und was die Polizei will)
  • die Wahrung des Möglichen (Polizei darf nichts Unmögliches verlangen)
  • die Wahrung des Zulässigen (die Befolgung von Anordnungen und Weisungen darf keine rechtswidrige Tate verlangen oder gegen gute Sitten verstoßen)
  • der rechtzeitigen Beendigung (nach Beendigung der Maßnahme/des Zweckes)

Verwaltungshandeln

Ein anderes – begrifflich weiter gefasstes – polizeiliches Handeln sind Verwaltungstätigkeiten der Polizei, z.B. das Berichtswesen oder die Statistik. Grundlage für das Verwaltungshandeln ist hier meist eher das Verwaltungsrecht als das Eingriffsrecht.

Das Verwaltungshandeln unterscheidet sich vom polizeilichen Handeln durch die weniger Eingriffsrechte und geringere Brisanz (Eilbedürftigkeit, schnelles Handeln) sowie die angesprochene Unaufschiebbarkeit.

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