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Politische Immunität

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Als politische Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Die Immunität betrifft vor allem

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Aspekte und Kritik

Die parlamentarische Immunität wurde in den letzten 150 Jahren zu einem Rechtsgut, das vor allem zwei Zwecken dienen sollte:

  1. Die sich herausbildende Legislative vor möglicher Willkür der damals noch monarchischen Exekutive zu schützen (etwa vor erfundenen Anklagen und manchen Festnahmen, die es z.B. im 19. Jahrhundert vor wichtigen Abstimmungen gab)
  2. Die Freiheit der Meinungsäußerung (Redefreiheit) besonders für gewählte Volksvertreter zu garantieren, da diese den Interessen ihrer Wählerschaft ver­pflichtet sind.

Die Immunität wird vielfach kritisiert, wenn sie Macht-Interessen dient; in manchen Staaten wurde sie deshalb eingeschränkt - z.B. 2003 in Italien. In bestimmten Fällen kann sie vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.

Immunität von Abgeordneten

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn vor der Strafverfolgung, jedoch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. Die Immunität (Art. 46 II GG) schützt aber nicht den Abgeordneten selbst vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.

Die Immunität verliert ein Abgeordneter (außer durch Parlamentsbeschluss) auch mit Ablauf seines Mandats, so dass er dann wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieser Ablauf kann aber je nach Staat unterschiedlich geregelt sein.

In vielen Staaten besitzen auch die Abgeordneten von Bundesländern oder Regionen Immunität, etwa die Abgeordneten der Landtage in Österreich und Deutschland. Mit der Immunität ist oft das Recht zur Zeugnisverweigerung verbunden. Auch in EU bzw. Europaparlament sind diese Aspekte Gegenstand verschiedener Diskussionen.

Staatsoberhäupter

Ein Staatsoberhaupt genießt stets (völkerrechtliche) Immunität im In- und Ausland durch Völkergewohnheitsrecht während seiner Amtszeit und für die Handlungen in seiner Amtszeit, mit Ausnahme von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bei Völkermord und ähnlichen Delikten (siehe Völkerstrafrecht, Internationaler Strafgerichtshof).

Diplomaten und Tätigkeiten im Ausland

Ein Diplomat genießt diplomatische Immunität nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Siehe dazu auch Diplomatie.

Umstritten ist die Immunität von Bürgern im Dienst von UN-Missionen vor Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof. Im Juni 2004 haben die USA allerdings einen diesbezüglichen Resolutionsentwurf zurückgezogen.

Ortsbezogene Immunität

Siehe auch

Weblinks


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