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Plebiszit
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Ein Plebiszit (von lateinisch plebiscitum: plebs = "einfaches Volk " und scitum = „Beschluss“) ist eine Abstimmung des Volkes über eine Sachfrage; es ergänzt die Wahl. Das Plebiszit ist in einer repräsentativen Demokratie das wichtigste Mittel des Volkes direkt am Staatsgeschehen teilzuhaben.
Neben dem Volksentscheid als Plebiszit im engeren Sinne zählen im weiteren Sinne auch Volksinitiativen und Volksbegehren sowie Volksbefragungen zu den Plebisziten. Gegenstand der Abstimmung können also sowohl allgemeine Fragen (zum Beispiel ein Gesetz) als auch Einzelfallentscheidungen (zum Beispiel ein bestimmter Verwaltungsakt, wie die Standortbestimmung für ein Kernkraftwerk) sein. Die Wirkungen reichen von verbindlich mit Verfassungsrang über verbindlich mit Gesetzesrang bis hin zu rein empfehlend (zum Beispiel Volksbefragung).
In Deutschland gibt es auf Bundesebene praktisch keine Plebiszite. Die einzigen beiden im Grundgesetz vorgesehenen Ausnahmen (Neugliederung des Bundesgebietes (ohne Initiativrecht des Volkes, findet nicht auf Bundesebene sondern nur in den betroffenen Ländern statt), neue Verfassung) sind für die alltägliche Politik ohne jede Bedeutung. Lediglich auf Landes- und Kommunalebene gibt es je nach Bundesland plebiszitäre politische Beteiligungsmöglichkeiten fürs Volk.
Die Argumente der deutschen Verfassungsväter und -mütter gegen die plebiszitäre Demokratie waren zum einen die Angst vor demagogischer Beeinflussung des Volkes und zum anderen Probleme bei der praktischen Durchführbarkeit. Wegen der größtenteils positiven Erfahrungen der Nachbarländer wird diese Argumentation in heutiger Zeit politisch immer wieder in Frage gestellt.
Im Gegensatz dazu kennen nämlich die politischen Systeme Österreichs und der Schweiz eine größere Bandbreite plebiszitärer Elemente.
Im Völkerrecht ist ein Plebiszit eine Abstimmung darüber, ob die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes in seinem bisherigen Staatenverbund bleiben möchte oder ihn verlassen will. Häufig ist das mit dem Wunsch nach Angliederung an einen anderen Staatenverbund verbunden.
Plebiszite in der Römischen Republik
In der römischen Republik war ein Plebiszit (lateinisch „plebis scitum“, Beschluss des Bürgertums) ein Gesetz, das in den Comitia Tributa auf Antrag eines Tribuns (Rogatio) beschlossen wurde: „Plebiscitum est quod plebs plebeio magistratu interrogante, veluti tribuno, constituebat“. (Institutionen 1,2,4). „Dementsprechend“, sagt Gaius (i.3), „erklärten die Patrizier, sie seien an Plebiszite nicht gebunden, da sie ohne ihre Zustimmung (sine auctoritate eorum) zustande gekommen seien“; aber nachdem die Lex Hortensia (287 v. Chr.) beschlossen war, nach der Plebiszite den gesamten populus – im weiteren Sinne des Wortes, also auch den Adel – binde, hatten sie die gleiche Kraft wie Leges (Livius 8,12; Aulus Gellius 15,27), waren sie den im bisherigen Gesetzgebungsverfahrenen getroffenen Beschlüssen gleichgestellt.
Als die Comitia Tributa auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Comitia Centuriata, wurde der Begriff lex dann auch auf Plebiszite angewandt. Lex wurde der allgemeine Begriff, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie lex plebeivescitum, lex sive plebiscitum est versehen wurde, um seine gegebenenfalls plebiszitäre Herkunft zu verdeutlichen.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite mehr, die er somit unzweifelhaft unter die leges subsumiert. Viele Plebiszite werden dann als Leges zitiert, so wie die Lex Falcidia (Gaius, 2,227) und Lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte lege plebivescito, um die gleiche Verordnung zu bezeichnen, und in der Lex Rubria steht die Phrase ex lege Rubria sive id plebiscitum est (Friedrich Carl von Savigny, Zeitschrift etc. Band ix S. 355).
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