Das Kefk Network Wiki befindet sich im Testbetrieb.
Pflegeperson
Aus Kefk.
Pflegeperson ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Inhaltsverzeichnis |
Definition
Die Legaldefinition des Begriffs "Pflegeperson" findet sich in § 19 SGB XI [1]. Demnach sind Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI [2] regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein. Häufig ist als Oberbegriff von pflegenden Angehörigen die Rede.
Leistungen erhalten Pflegepersonen allerdings nur, wenn sie mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.
Bedeutung des Status "Pflegeperson"
Wichtig ist der Begriff in Zusammenhang mit den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, da pflegebedürftige Personen für ihre Pflegepersonen ein Pflegegeld erhalten und diese Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Beiträge werden gemäß einer fiktiven Stundenzahl/Entlohnung durch die Pflegeversicherung entrichtet).
Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII [3]).
Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich; Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Sie bedürfen also keiner Anmeldung z.B. als Minijob und keiner Arbeitserlaubnis oder irgendwelcher sonstiger für Arbeitsverhältnisse nötigen Genehmigungen oder Anmeldungen.
Leistungen
Der zeitliche Umfang der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit wird durch den Medizinishen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beim Erstellen des Pflegegutachtens ermittelt. Diese Zeiten und die von der Pflegekasse daraufhin bewilligte Pflegestufe bestimmen die Höhe der Leistungen der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen.
Pflegegeld
Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe.
Für die Pflege zuhause durch Familienangehorige oder durch selbstbeschaffte, nichtprofessionelle Pflegepersonen werden dem Pflegebedürftigen Geldleistungen gewährt. Diese auch Pflegegeld genannte Versicherungsleistung beträgt in Stufe I 205 €, in Stufe II 410 € und in Stufe III 665 € monatlich. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedüftige auch auf mehr als eine Person aufteilen (z. B. persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige verfügt über diese Beträge und zahlt sie an die Pflegeperson(en) aus. Er muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen
Um die ehrenamtliche Pflege zu fördern und die Pflegepersonen, die für die Pflege oft ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssen, sozial abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI [4] die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt. Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist neben dem Status "Pflegeperson", dass der betreute Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Anspruchsbeginn des Pflegebedürftigen auf Pflegeleistungen, d. h. mit dem Datum der Antragsstellung.
Erreicht der vom MDK rechnerisch ermittelte Zeitaufwand mindestens 14 Stunden pro Woche, wird die Pflegekasse von Amts wegen tätig und prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben sind.
Ist jemand neben der Pflegetätigkeit berufstätig oder selbstständig tätig, so ist dies für den Status "Pflegeperson" unschädlich. Jedoch tritt keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ein, wenn die Erwerbstätigkeit an mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder wenn die Pflegeperson Rente oder Pension bezieht.
Die Höhe dieser Beiträge ist gestaffelt nach den Pflegestufen und nach der wöchentlichen Stundenzahl und wird jährlich neu festgelegt (für 2006 gelten Beiträge zwischen 107,38 € und 382,20 €; Details siehe Pflegeversicherung).
Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes.
Quellen
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Pflegeperson, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
