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Personenstandsregister

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Das elektronische Personenstandsregister (§ 3 PStG neu) löst ab dem 1. Januar 2009 die bisherigen Personenstandsbücher ab. Die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf elektronische Register wurde 2006 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffen. Bis zum 31. Dezember 2013 können die Personenstandsregister übergangsweise aber auch noch auf Papier, jedoch bereits mit dem Inhalt nach dem neuen Gesetz geführt werden.

Inhalt des Registers

Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

  1. ein Eheregister (§ 15 PStG neu)
  2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG neu)
  3. ein Geburtenregister (§ 21 PStG neu)
  4. ein Sterberegister (§ 31 PStG neu).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern werden jährlich fortlaufend nummeriert und mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abgeschlossen. Jede Beurkundung ist mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen.

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