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Persönlichkeitsrecht
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Das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich.
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Rechtslage in Deutschland
Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt.
Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.
Seit den 1950er Jahren wurde deshalb in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet, das heute als Gewohnheitsrecht anerkannt ist.
Dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (RIS) wurde hauptsächlich durch das BVerfG-Urteil (Volkszählungsurteil) aus dem Jahr 1983 begründet. Hierunter fällt insbesondere der Datenschutz und die Intimsphäre.
Von der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind weiter spezialgesetzlich geregelte Persönlichkeitsrechte wie z. B. das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.
Literaturhinweis
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche von Prof. Dr. Jürgen Vahle in Neue Wirtschaftsbriefe Herne (NWB) Nr. 5/07 vom 29.01.2007
- Annina Pollaczek Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht VDM,2007, ISBN 3-836407884
Rechtslage in der Schweiz
Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht in Art. 28 Abs. 1 festgeschrieben.
- "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen."
Das schweizerische Persönlichkeitsrecht ist in seinem Umfang dem deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrecht vergleichbar, das heißt es handelt sich auch hier um einen sehr offenen Rechtsbegriff, der im Einzelfall von den Gerichten näher bestimmt werden muss.
Weblinks
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