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Pension (Altersversorgung)
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Deutschland
Das Ruhegehalt wird in Deutschland an Beamte, Richter und Soldaten geleistet, die in den Ruhestand versetz worden sind und ist deren Altersversorgung.
Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im "Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern" - Beamtenversorgungsgesetz - (BeamtVG) geregelt (siehe Weblinks).
Maximal erreichbare Höhe des Reuhegehalts
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, beträgt zur Zeit (2006) 73,37 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bis 2010 fallen die Anhebungen des Ruhegehalts um jeweils 0,4 Prozent niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der aktiven Beamten (Versorgungsänderungsgesetz 2001). Das bedeutet, dass der Höchstversorgungssatz auf 71,75 Prozent sinkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02). Von 2011-2017 sollen die Besoldungsanpassungen zur Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Ruhegehaltssteigerungen verteilt auf 10 Jahre.
Vergleich zwischen Altersrente und Ruhegehalt
Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Versorgungsbezügen ist wegen der unterschiedlichen Systeme und Berechnungsgrundlagen nicht möglich. Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. [1] Für die Rente der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Ruhegehaltsempfängers. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 EUR pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer) [2], Ein vom Hundert aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1800 EUR netto [3] Ruhestandsbeamte, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, erhielten durchschnittlich 3170 EUR pro Monat (brutto, Stand 2003) abzüglich Steuern und unverändert hohe Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder freiwillige Versicherung in der GKV, Tendenz steigend. [4].pdf/3_Versorgungsbericht.pdf]
Zwischen der Altersrente und dem Ruhegehalt gibt es zahlreiche, unüberbrückbare Unterschiede:
- Zur Zeit erhält der Ruhestandsbeamte nach Erreichen der Altersgrenze 73,37 % auf der Basis der zuletzt bezogenen Dienstbezüge sein Ruhegehalt (Stand 2006). Sie werden nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG) und nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) berechnet.
Die Altersrente der Angestelleten bemisst sich nach erbrachten Rentenbeiträgen, die zu 50 % vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden. Beim monatlichen Durchschnittsgehalt eines Angestellten von 3304 EUR ([5]Stand 2003) ergibt sich nach Rentenformel ein Rentenanspruch von 35 EUR pro Jahr.
- Ruhestandsbeamte haben Anspruch auf eine Mindestversorgung. Die Mindestversorgungsbezüge ergeben sich aus folgender Berechnungsgrundlage der Mindestversorgung: 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4 (Stand 01/01/2003: 1.174,81 EUR brutto).
Altersrenten sind von den erbrachten Rentenbeiträgen (Entgeltpunkte/Rentenformel) abhängig und prinzipiell nach unten nicht begrenzt.
- Ruhestandsbeamte müssen für sich und Angehörige feste Beiträge zur Krankenversicherung (jeweils für jeden einzelnen einen einzelnen Vertrag) zahlen, es gibt keine beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners wie bei den Rentnern oder diesen selbst. In der Regel werden 70 % der beihilfefähigen Kosten (nicht alle) vom Staat (Bund, Land oder Gemeinde) übernommen. Als Abgabe zur Pflegeversicherung werden seit 2004 die gleichen Beträge wie die Rentner. Rentner zahlen Krankenversicherung (halber Satz) und Pflegeversicherung. Hierdurch müssen ca. 10 % der Rente an die Sozialversicherung abgeführt werden. Renten unterliegen erst seit 2005 zu 50 % der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich dieser Anteil auf 80 %, bis 2040 auf 100 % (Alterseinkünftegesetz).
- Ruhestandsbeamte zahlen volle Einkommensteuer auf das Ruhegehalt. Renten unterliegen erst seit 2005 zu 50 % der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich dieser Anteil auf 80 %, bis 2040 auf 100 % (Alterseinkünftegesetz).
- Ruhestandsbeamte erhalten einmal jährlich mit dem Dezember-Ruhegehalt eine Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld"). Dieser Anspruch ist in den vergangenen Jahren mehrfach gekürzt worden und beträgt z.B. in Bayern derzeit (Jahr:2006) 56 bis 60 % eines monatlichen Versorgungsbezuges. In einigen Bundesländeren (z.B. Sachsen-Anhalt) wird diese Sonderzuwendung seit 2003 nicht mehr gezahlt).
Jeder Rentner, der vom Arbeitgeber ein zusätzliches sozialversicherungspflichtes Entgelt (z.B. Urlaubsgeld) erhalten hatte, erhält hieraus auch einen zusätzlichen Rentenanteil. Etwas Entsprechendes erhält der Ruhestandsbeamte nicht.
- Das Ruhegehalt erreicht zurzeit durchschnittlich maximal 73,78 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Altersrente des "Eckrentners" angeblich 48 %. Die Altersrente ist von Beitragshöhe und Beitragszeit abhängig. Hinzu tritt die Zusatzrente für ehemalige Angestellte im öff. Dienst (ATV). Auch die "Riester"-Rente tritt hinzu.
- Die Absenkung der Höhe des Ruhegehaltes wird letztendlich 71,75 % betragen. Altersrenten sinken dagegen angeblich auf 40 %. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr, die Rente in Abhängigkeit des Verhältnisses Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
- 16 % aller Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zur Altersrente eine Betriebsrente. Dies gilt im Normalfall nur bei Großunternehmen und größeren mittelständischen Unternehmen sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Viele Betriebsrenten sind jedoch relativ klein - unter 100 EUR pro Monat. Ruhestandsbeamte, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zum Ruhegehalt eine Rente, die jedoch gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ganz oder teilweise mindernd auf die Pension angerechnet wird, d.h. die Versorgungsbezüge werden entsprechend gekürzt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass nach dieser Kürzung der Betrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten werden darf.
Selbst dem überdurchschnittlich verdienenden rentenpflichtigen Arbeitnehmer ist eine zusätzliche Altersvorsorge als notwendig anzuraten. Auch der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 verberentet werden wird, soll die Armutsgrenze von 938 EUR erreichen. Da rentenrechtlich adäquate Regelungen grundsätzlich auch auf den Beamtenbereich erstreckt werden (z.B. Altersgrenze 67 Jahre) dürfte sich für Beamte eine solche Entwicklung wohl ebenfalls abzeichnen. Als Bespiel zeichnet sich ab, dass z.T. die jetzigen Auszubildenden, gleichgültig ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis 50 und mehr Jahre im Arbeits- oder Dienst-/Amtsverhältnis sein werden. Bei den Rentnern führt dies zu mehr anrechnungsfähigen Zeiten in der Renten- und Zusatzversicherung, nach 40 Dienst-/Amtsjahren führt dies bei den Beamten zu zz. maximal 71,75 v.H., d.h. zehn Jahre lang ohne Erreichung höherer Prozentpunkte. Des Weiteren ist es ein Fakt, der nirgends dargestellt wird, dass nach dem Eckmannvergleich von einem Versorgungsbeitrag von 7% seit 1951 ausgegangen wurde (In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesbeamtengesetzes vom 19. November 1951 (Bundestags-Drucksache 2846[8]) enthaltene allgemeine Aussage: ‚Die Höhe der Besoldung ist gerade mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten’ wurde vom Bundesministerium der Finanzen präzisiert. Bei dem der Besoldungsfestsetzung zu Grunde gelegten sogenannten ‚Eckmannvergleich’ ging man danach von einem Versorgungsbeitrag von pauschal 7 % aus ... Da die Bruttolohn- und Gehaltssumme je beschäftigten Arbeitnehmer in der Wirtschaft seit damals auch nach neuesten Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes wesentlich stärker gestiegen ist als der vergleichbare Wert für Beamte, erlaubt dies die Feststellung, dass die damaligen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, insbesondere in der eingangs erwähnten amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesbeamtengesetzes auch weiterhin Gültigkeit haben...“ [Schreiben vom 25.08.2000, Az. D II 3 - 223 134 - 3.];Battis/Kersten, Rechtsgutachten zur Versorgungsreform 2001, bei Fußn. 112 [ [6],[7].
Battis/Kersten weisen in ihrem Rechtsgutachten zur Versorgungsreform 2001 darauf hin, „daß die Beamten auch während der letzten 120 Jahre durch ein im Vergleich zu Angestellten im öffentlichen Dienst und erst Recht zur freien Wirtschaft niedrigeres Einkommen immer schon einen ‚versteckten Beitrag’ zu ihrer Versorgung geleistet haben, was die öffentliche und publizierte Meinung leider kaum wahrzunehmen bereit ist. Dementsprechend bröckelt die Front der Kritiker einer Versorgungsbeitragspflicht schnell, wenn eine entsprechende Erhöhung der Bruttobesoldung der Beamten vorgeschlagen wird, von der dann ‚offen’ Beiträge zur Altersversorgung abgezogen werden.“ Ein in der Tarifgestaltung „versteckter“ Beitrag ist allerdings nur im wirtschaftlichen Sinne ein „Beitrag“. Demgegenüber setzt ein Beitrag im rechtlichen Sinne voraus, dass er aus dem Vermögen/Einkommen des Beamten abfließt, er ihm also zuvor zugeflossen ist. Ein solcher „offener“ Beitrag im rechtlichen Sinne kann jedoch bei Beamten / Richtern nicht eingeführt werden, weil dies den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspräche. Auch die Versorgungsrücklage wird nicht durch echte Beiträge, sondern nur durch die Tarifgestaltung der Besoldung gedeckt (geringere Bezüge).
Nachhaltige Finanzierung der Versorgung
Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine zusätzlich vom Arbeitnehmer (Riester-Rente) zu erbringende kapitalgedeckte Versorgung auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch kurz- und langfristige Ausgabenbegrenzung für Rentenzuschüsse aus dem Bundeshaushalt wurde die zukünftige Generation um 1.800 Milliarden EUR entlastet. Die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung konnte hiermit geschlossen werden. Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Versorgungsbezüge eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u.a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden EUR [8] und sind damit größer als die ausgewiesene Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Versorgungsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben und damit ihre Haushalte ebenfalls nachhaltig zu sichern. Eine wirkliche Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn diese neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird vom hohen Niveau des Jahres 2001 (ca. 10%) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden.
Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Versorgungsfonds eingerichtet, der zukünftige Versorgungs- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 22 % und 30 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fond zugeführt, für ältere Neueinstellungen im Beamtenverhältnis gegebenenfalls 50 oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % Landesbeamten durch den Versorgungsfond abgedeckt. [9] Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung jährlich bedeutend erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung sehr in Frage gestellt ist.
Aktuelle Gesetzgebung
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig sind.
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Normen eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.
Siehe auch: Kinderrente, Rentensteuer, Rürup-Rente.
Österreich
In Österreich waren früher Pensionäre ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben. Heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z.B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.
Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.
Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.
Die heutige Bezeichnung von Pensionsbeziehern sind allerdings keine Pensionäre sondern Pensionisten.
Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.
Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin die Gruppen der unselbstständig Beschäftigten, Bauern, Selbständigen und der Beamten.
Schweiz
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen außerdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.
Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.
Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.
Siehe auch
Steuer, Steuerarten, Emeritierung
Literatur
- Ralf Kronberger: Finanzierung von Pensionssystemen, 2001, in: Wirtschaftpolitische Blätter 4/01, Wien: Österreichischer Wirtschaftsverlag (zum Herunterladen: [10])
Weblinks
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, - 2 BvR 1387/02 -
- Deutsches Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
- [11],[12]
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