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Ordnung (Gewässer)
Aus Kefk.
Im deutschen Wasserrecht werden öffentliche Gewässer in Ordnungen eingeteilt.
Nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I., II. und in einigen Bundesländer auch III. Ordnung unterschieden. Die bedeutenden Gewässer sind dazu in einer Liste aufgeführt. Nicht aufgeführte Gewässer fallen automatisch in die größte Ordnungszahl (II bzw. III). Über die Ordnung regelt sich der Eigentümer und die Verantwortlichkeit für das Gewässer.
Da das Wasserrecht Ländersache ist, ist die Einteilung in den jeweiligen Landeswassergesetzen der Bundesländer geregelt.
Literatur
- § 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg
- Art. 2 Bayerisches Wassergesetz
- § 2 Berliner Wassergesetz
- § 3 Brandenburgisches Wassergesetz
- § 66 Bremisches Wassergesetz
- § 2 Hamburgisches Wassergesetz
- § 24 Hessisches Wassergesetz
- § 48 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- § 65 Niedersächsisches Wassergesetz
- § 3 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 3 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz
- § 3 Saarländisches Wassergesetz
- § 24 Sächsisches Wassergesetz
- § 68 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- § 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
- § 3 Thüringer Wassergesetz
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