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Oberstudiendirektor
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Oberstudiendirektor (Dienstkürzel: OStD) ist eine Amtsbezeichnung im höheren Schuldienst der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Als Beamter gehört die betreffende Person der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an und wird nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG besoldet.
Der Oberstudiendirektor stellt im höheren Schuldienst (Gymnasien, Gesamtschulen und berufliche Schulen) das dritte Beförderungsamt nach der Ernennung zum Studienrat (StR, Eingangsamt) dar:
- 1. Beförderungsamt Oberstudienrat (OStR)
- 2. Beförderungsamt: Studiendirektor (StD).
Die Beförderung zum Oberstudiendirektor ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - mit der Bestellung zum Schulleiter (einer Schule mit einer bestimmten Mindestgröße) oder zum Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien bzw. Berufsbildenden Schulen verbunden. Als Oberstudiendirektoren kommen in der Regel nur Lehrkräfte in Frage, die vertiefte Erfahrungen auf der Leitungsebene im Schulbereich (etwa als ständiger Vertreter des Schulleiters oder als Fachabteilungsleiter einer Schule) gesammelt haben. Formal kommen alle Lehrer der Besoldungsgruppe A 15 in Frage.
Schulleiter werden mit den unterschiedlichen Interessen der Schulgemeinschaft (Schülerschaft, Lehrerkollegium, Eltern, Schulträger) konfrontiert und müssen deren Anliegen richtig einschätzen können. Daher sind neben pädagogisch-fachlichen Kenntnissen diplomatisches Geschick, Durchsetzungsvermögen, Konfliktmanagement sowie eine sehr gute Kenntnis der Abläufe im Bereich der Schulverwaltung erforderlich, um diese Position qualifiziert ausfüllen zu können. Der Schulleiter ist kein "primus inter pares", sondern Vorgesetzter aller Lehr- und Verwaltungskräfte der Schule. Er beurteilt die Lehrkräfte bei unterschiedlichen Anlässen (z.B. Übertragung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, Beförderung, Bewerbung um eine Funktionsstelle) und nimmt insofern eine Schlüsselposition für deren berufliches Fortkommen ein.
Die Stellen für Oberstudiendirektoren werden wie alle Stellen ausgeschrieben. Die Bewerber müssen sich im Bewerbungsverfahren für diese Stelle nach Leistung, Eignung und Befähigung gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes qualifizieren. In einigen Bundesländern müssen sich die Bewerber auch dem zuständigen Schul- und Schulträgerausschuss vorstellen, der ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stelle hat. Die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft das fachlich zuständige Ministerium auf Vorschlag der Schulbehörde.
siehe auch: Beamte
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