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Nutzung (Recht)

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Im deutschen Privatrecht sind die Nutzungen der Überbegriff für Früchte, § 99 BGB, und Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Der Begriff wird in § 100 BGB definiert.

Grundsätzlich stehen die Nutzungen dem Eigentümer zu. Er kann sie aber vertraglich anderen versprechen. Das geschieht beim Pachtvertrag (im Gegensatz zum Mietvertrag, der nur zum Gebrauch berechtigt, also nicht zur Fruchtziehung). Die Nutzungsziehung kann auch Inhalt eines dinglichen Rechts sein, des Nießbrauchs.

Auch an anderen Stellen des BGB spielen Nutzungen eine Rolle, etwa wenn der dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigte Besitzer ab Klageerhebung verpflichtet wird, nicht nur die Sache selbst, sondern auch deren Nutzungen herauszugeben (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis), beim Rücktritt (§ 346 f. BGB oder beim Umfang des Bereicherungsanspruchs, § 818 Abs. 1 BGB. Ebenfalls eine Rolle spielt der Begriff beim Nutzungspfand.

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