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Nullum crimen sine lege
Aus Kefk.
nullum crimen sine lege (lat.): wörtlich "kein Verbrechen ohne Gesetz". Eine Tat, die zum Tatzeitpunkt nicht durch Gesetz strafbewehrt war, kann nicht durch ein nachträglich erlassenens Gesetz "im Nachhinein" zur Straftat erklärt werden. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gesetz in Kraft tritt, wird eine neue Tat justiziabel.
Siehe auch: Nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz)
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