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Notarhaftung

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Inhaltsverzeichnis

Grundsatz

Der Notar haftet für vorsätzliche und fahrlässige Amtspflichtverletzungen. Diese Haftung ist speziell in § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist dabei in der Regel subsidiär, d.h. der Notar kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, § 19 Absatz 1 Satz 2 BNotO.

Die Vorschriften der deliktischen Amtshaftung gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind anwendbar, soweit § 19 BNotO keine spezielle Regelung enthält.

Der Staat haftet nicht an Stelle des Notars, § 19 Absatz 1 Satz 4 BNotO. Dies steht im Gegensatz zur allgemeinen Amtshaftung, für die Artikel 34 Grundgesetz (GG) vorschreibt, dass die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Amtsträger steht.

Rechtsweg

Für Schadensersatzansprüche aus Notarhaftung sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, § 19 Absatz 3 BNotO.

Haftpflichtversicherung

Der Notar ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen muss, § 19a BNotO.

Literatur zur Notarhaftung

  • Zugehör, Horst; Ganter, Hans Gerhard; Hertel, Christian: Handbuch der Notarhaftung, 1. Auflage, Münster 2004. ISBN 3-89655-103-5


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