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Nonaffektationsprinzip
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Unter Nonaffektationsprinzip (gemäß §8 Bundeshaushaltsordnung) versteht man das Zweckbindungsverbot von Steuern. Dies bedeutet, dass öffentliche Mittel, also auch erhobene Steuern, keiner dedizierten Zweckbindung unterliegen dürfen, sondern generell der Deckung von Staatsausgaben zu Verfügung stehen.
Somit sind beispielsweise Einnahmen, welche aus der Ökosteuer erzielt werden, nicht auf die Verwendung zu Gunsten ökologischer Maßnahmen beschränkt, sondern können in alle Bereichen der Haushaltsausgaben Verwendung finden.
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