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Nebelschlussleuchte
Aus Kefk.
Eine Nebelschlussleuchte ist eine hinten am Fahrzeug angebrachte, besonders helle rote Zusatzleuchte. Sie dient dazu, das Fahrzeug bei schlechter Sicht besser erkennbar zu machen. Nebelschlussleuchten müssen entweder paarweise symmetrisch, oder einzeln, in der Fahrzeugmitte oder links davon, angebracht werden.
In Deutschland müssen seit dem 1. Januar 1991 erstzugelassene Autos mit einer Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h und ihre Anhänger mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Andere Kraftfahrzeuge (z. B. Traktoren, Motorräder) und Anhänger unter 60 km/h dürfen mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein. Bei Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht erforderlich.
Die Nebelschlussleuchte ist ein Instrument der aktiven Sicherheit. Da sie aufgrund ihrer Helligkeit den nachfolgenden Verkehr stark blenden kann, ist ihr Betrieb mit strikten Regelungen eingeschränkt, welche jedoch je nach Land variieren. In Deutschland ist die Benutzung ausschließlich bei Nebel mit einer Sichtweite unter 50 Metern gestattet. Bei einer größeren Sichtweite darf sie nicht eingeschaltet werden.
Eine Kontrolllampe mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass viele Fahrzeugführer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Kommt es durch missbräuchliche Benutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarngeld 15 bzw. 35 Euro.
Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Nach § 3, Abs. 1 ergibt sich eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden...
In einem Zug (Fahrzeug mit Anhänger(n)) brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Dies spart zum einen Strom, zum anderen reduziert sich damit die Eigenblendung, die die starke Nebelschlussleuchte der Zugmaschine durch Reflexionen am Anhänger erzeugen würde. Das Abschalten der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn das jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschalten selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Irrtümlich wird daraus von manchen abgeleitet, dass die Höchstgeschwindigkeit bei eingeschalteten Nebelschlussleuchten immer auf 50 km/h begrenzt ist. Es ist aber nicht richtig, dass ein Fahrzeugführer – zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit wegen fälschlicherweise bei besseren Sichtweiten eingeschalteten Nebelschlussleuchten – wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (sofern er nicht andere Beschränkungen missachtet hat) belangt werden kann.
In anderen Ländern können andere Vorschriften für die Benutzung gelten: In Belgien muss die Nebelschlussleuchte beispielsweise bei einer Sichtweite unter 100 Metern, bedingt durch Nebel, Schneefall oder Regen, eingeschaltet werden, während in der Slowakei der Betrieb der Nebelschlussleuchte gänzlich untersagt ist.
Siehe auch: Nebelscheinwerfer, Fahrzeugbeleuchtung
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