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Naturalrestitution

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Naturalrestitution (lat.:natura, ursprünglich; restituere, wiederherstellen) ist ein Begriff der Rechtswissenschaft.

Seine Bedeutung stimmt mit dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 BGB überein:

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand (wieder)herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

So kann z.B. bei einer Sachbeschädigung der Geschädigte verlangen, dass der Schädiger die beschädigte Sache repariert.

Der zweite Absatz des § 249 BGB regelt im ersten Satz, dass der Gläubiger statt der Naturalrestitution bei der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Geldersatz verlangen kann:

Bei einem Vorgehen nach § 249 Abs. 2 BGB stehen dem Geschädigten zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder

auf Basis der Reparaturkosten abrechnen und den Reparaturaufwand, d.h. die Reparaturkosten und die Wertminderung, verlangen oder

er kann sich eine gleichwertige Sache anschaffen und den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache, verlangen.

Von beiden genannten Möglichkeiten hat der Geschädigte im Regelfall die günstigere zu wählen.

Die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB sowie der Geldersatz nach § 249 Abs. 2 S.1 finden bei materiellen wie bei immateriellen Schäden statt.

§ 249 BGB ist trotz des missverständlichen Wortlautes keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt nur die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruches.

§ 1323 ABGB sieht auch für Österreich die Naturalrestitution vor.

Weblinks

Wikipedia
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