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Natürlicher Wille

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Der natürliche Wille ist ein juristischer Begriff, der die tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen umfaßt, auch wenn dieser sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.

Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf (§ 1896 Abs. 1a BGB), wohl aber gegen seinen natürlichen Willen, falls dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt. Der natürliche Wille ist deshalb nicht bedeutungslos, sondern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachten.

Eine Freiheitsberaubung kann dann vorliegen, wenn einem vorhandenen natürlichen Willen entgegengewirkt wird. Bei einem langfristig Bewußtlosen ist es deshalb keine Freiheitsberaubung, das Zimmer, in dem er liegt, von außen abzuschließen.

Eine Fixierung eines Menschen gegen seinen natürlichen Willen muss richterlich genehmigt werden; das Einverständnis des Betreuers reicht nicht aus, sofern es sich um eine länger dauernde Maßnahme (i.d.R. länger als 2 Tage i.S.d Art. 104 GG) handelt oder diese regelmäßig stattfindet (z.B. immer nachts). In solchen Fällen ist gem. § 1906 Abs. 4 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zusätzlich nötig.

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