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Nachtarbeit
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Prinzipiell steht es jedem Arbeitgeber frei, seinen volljährigen Arbeitnehmern - unabhängig von Alter und Geschlecht - Nachtarbeit ohne behördliche Genehmigung und ohne zwingende Erfordernis anzuordnen. Diese sehr liberale Regelung steht im krassen Gegensatz zur Sonntagsruhe, die in Deutschland rigide gesetzlich geregelt ist. Die einzigen Einschränkungen sind der Tarifvertrag, die Zustimmung des Betriebsrats, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die wenigen arbeitsmedizinischen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Die Nachtarbeit bekommt durch die Novellierungen der Ladenschlussgesetze einen aktuellen Bezug: Hiermit sind erstmals Frauen in großem Ausmaße von Nachtarbeit betroffen.
Inhaltsverzeichnis |
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
Die Nachtarbeit ist nur in §6 Arbeitszeitgesetz gesetzlich geregelt:
Definition
Nachtarbeit ist die Arbeitszeit von 23 bis 6 Uhr. Bei Bäckereien von 22 bis 5 Uhr. Leistet ein Arbeitnehmer seine Arbeit zu mindestens zwei Stunden während dieses Zeitfensters, gilt seine gesamte Arbeit als Nachtarbeit.
Rechte des Arbeitnehmers
Bei Nachtarbeit hat der Arbeitnehmer unter 50 Jahren alle drei Jahre, Arbeitnehmer über 50 Jahren jährlich das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchungen zu verlangen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen. Alternativ kann jedoch der Arbeitgeber veranlassen, dass die arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch einen betriebsinternen Arzt vorgenommen werden.
Eine Umstellung von Nachtarbeit auf normale Arbeitszeiten kann ein Arbeitnehmer beantragen, wenn eine Gefährdung seiner Gesundheit durch die Nachtarbeit besteht. Des Weiteren kann eine Umstellung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer ein Kind unter zwölf Jahren ohne Betreuung oder einen schwer Pflegebedürftigen in der Familie hat.
siehe auch
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