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Mundraub

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Mundraub ist ein inzwischen abgeschaffter deutscher Straftatbestand. Er bezeichnete die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch.

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub zuletzt mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde die Tat gegen einen Nachkommen oder gegen den Ehegatten begangen, war sie straflos. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde Mundraub zum 1. Juli 1975 als eigenständige Deliktsform entfernt. Heute werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Antrag verfolgt.

Das österreichische und Schweizer Strafrecht kennt den Begriff des Mundraubs nicht.

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