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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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Das deutsche Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) dient dem Schutz von Marken. Zusammen mit dem Geschmacksmustergesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Patentgesetz werden die Nebenerzeugnisse und Kennzeichen von Firmen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutz geschützt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Markengesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>MarkenG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
| FNA: | 423-5-2
<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 156; |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1995
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 4 Abs. 19 G vom 17. Dezember 2006 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Inhaltsverzeichnis |
Inhalt
Marke und Markenschutz
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben (§ 1). Das Markengesetz nimmt keinen Anwendungsvorrang vor anderen Vorschriften in Anspruch (§ 2).
Als schutzfähige Marke nach § 3 gelten Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen. Nicht ausreichend sind aber Zeichen, die in oder aus einer Form bestehen, die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht. Nach § 8 müssen Marken, die geschützt werden sollen, auch unterscheidbar sein, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen, keine Hoheitszeichen (Wappen, Fahnen, Siegel etc.) von Staaten oder Kommunalverbänden tragen, keine Täuschungen des Publikums enthalten oder allgemein übliche Sprachwendungen o.ä. verwenden.
Der Markenschutz selbst bedarf entweder der Eintragung des Zeichens ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes oder der Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr, so dass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat, oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft ist.
Der Markenschutz kann von natürlichen und juristischen Personen einschließlich rechtsfähigen Personengesellschaften geltend gemacht werden.
Dem Markeninhaber stehen Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche zu.
weitere Vorschriften
Teil 3 regelt das Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32–96), Teil 4 die Kollektivmarken (§§ 97–106), Teil 5 den Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem zugehörigen Protokoll, sog. IR-Marken, die bei der WIPO in Genf registriert werden, sowie Gemeinschaftsmarken (§§ 107–125i), die man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante anmelden kann. Teil 6 bestimmt die Vorschriften für geografische Herkunftsangaben (§§ 126–139). Das Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§ 140–142) ist in Teil 7 geregelt. Straf-, Bußgeld-, und Beschlagnahmevorschriften regelt Teil 8 (das Nebenstrafrecht ist in den §§ 143–144 geregelt) in §§ 143–151. Übergangsvorschriften finden sich in Teil 9 (§§ 152–165).
Weblinks
- Text des Markengesetzes
- Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
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