Majestätsbeleidigung
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Majestätsbeleidigung (Latein: crimen laesae majestatis) ist in einer Monarchie die vorsätzliche Beleidigung oder Tätlichkeit, die gegen einen regierenden Monarchen oder ein Mitglied seiner Familie verübt wird. Im weiteren Sinn kann darunter modern auch die Beleidigung eines Staatsoberhauptes begriffen werden. Wenn etwa in Deutschland die Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB strafbar ist, so ist das Vorbild in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Majestätsbeleidigung zu suchen.
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Geschichtlicher Überblick
- Straff derjhenen / so die Romischen Keyserlichen oder koniglichen maiestat lestern.
- (cxxxij) Item so einer Römische Keyserliche oder Königliche maiestat vnser allergenedigiste herren lestert / verbuendtnuß oder eynignug wider dieselben maiestat dermassen machet / das er damit zu latein genant Crimen lese maiestatis gethan hat / Sol nach sage der Keyserlichen geschriben recht an seinen eren / leben / vnd gut gestrafft werden / vnd in sölchem fall die vrteyler bey den recht gelertten / die rechtlichen satzung sölcher schweren straff erfaren / vnd sich mit jrer vrteyl darnach Richten.[1]
Im Zeitalter des Absolutismus, als der von Gottes Gnaden herrschende Monarch oft das Symbol des Staates selbst war, war die Majestätsbeleidigung, die dann der Aberkennung der vom Gesetz und Gott gegebenen Regierung gleichstand, ein Staatsverbrechen, das häufig mit der Todesstrafe geahndet wurde.
Im Deutschen Reich wurde nach dem Strafgesetzbuch von 1872 die Tätlichkeit mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Erst Unter Kaiser Wilhelm II. wurde die Majestätsbeleidigung faktisch abgeschafft.
Auch heute bestehen in Monarchien besondere Straftatbestände wegen der Beleidigung des Monarchen. Allerdings sind die entsprechenden Strafmaße sehr unterschiedlich. In den Niederlanden z. B. wird nur noch in sehr gravierenden Fällen ein Strafverfahren eröffnet, und die Strafe ist im allgemeinen nur eine Geldbuße. In Thailand dagegen sind harte Strafen durchaus üblich. [2]
Majestätsbeleidigung und Zensur
Eine Majestätsbeleidigung kann auch durch beleidigende oder herabsetzende Schriften, Abbildungen oder allegorischen Anspielungen, z. B. in Romanen, Opern und Theaterstücken erfolgen. In der Geschichte war daher die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen oft die Begründung für die Notwendigkeit einer Zensur.
Entsprechende Straftatbestände in Republiken
In Republiken ist an die Stelle der Majestätsbeleidung die Beleidigung des jeweiligen Staatsoberhaupts getreten, welche meist eine privilegierte Form der herkömmlichen Beleidigung darstellt.
Deutschland
In der Bundesrepublik ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) strafbar. Damit dieses Delikt verfolgt werden kann, muss der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung ermächtigen.
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist (§ 103 StGB) besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 103 StGB). (Stand: März 2005)
Österreich
In Österreich wird die Beleidigung des Bundespräsidenten als Offizialdelikt gem. § 115 StGB (Beleidigung) i.V.m. § 117 StGB (Berechtigung zur Anklage) geahndet. Während die herkömmliche Beleidigung nur mittels Privatanklage durch den in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen ist, erfolgt die Ahndung der Beleidigung des Bundespräsidenten von Amts wegen. Der Bundespräsident hat jedoch die Ermächtigung zur Verfolgung zu erteilen. Die Strafdrohung liegt bei maximal drei Monaten Freiheitsstrafe.
Schweiz
Die Schweiz kennt lediglich die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes oder Diplomaten (Artikel 296/297 StGB) als besonderes Delikt (Stand 1980).
Quellen
- . Artikel 132 der Bambergischen Peinlichen Halsgerichtsordnung, die inzwischen teilediert im Schwesterprojekt Wikisource eingesehen werden kann.
- . http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Thailand/Sicherheitshinweise.html#t8, 24. Januar 2007
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