Aus Kefk.
Durch den
Münsinger Vertrag vom
14. Dezember 1482 wurden die beiden Teile, in die die
Grafschaft Württemberg seit dem
Nürtinger Vertrag von
1442 zerfallen war, wiedervereinigt. Die Erbstreitigkeiten zwischen dem Uracher und dem Stuttgarter Teil wurden nach 40 Jahren beigelegt. Der in
Urach residierende Graf Eberhard V. "im Bart", der spätere Herzog
Eberhard I., übernahm die Regierung des Landes und verlegte die Residenz nach
Stuttgart, die Hauptstadt des anderen Landesteils. Die Erbfolge wurde auf den amtierenden Grafen im Stuttgarter Landesteil
Eberhard VI. festgelegt. Mit dem Vertrag, der unter Beteiligung von Vertretern der württembergischen Landstände, der sogenannten
Ehrbarkeit ausgehandelt wurde, wurden die Unteilbarkeit des Landes und die
Primogenitur (Erstgeburtsrecht) in Württemberg rechtsverbindlich festgelegt. Der Münsinger Vertrag verhinderte die Zersplitterung Württembergs und schuf so eine wichtige Voraussetzung für die Erhebung Württembergs zum
Herzogtum im Jahr
1495.
Die Originalurkunde des Vertrags wird heute im Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt.