| Zeugung
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| Nidation
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| Beginn der Geburt
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| Vollendung der Geburt
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| Vollendung des 2. Lebensjahres
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| Vollendung des 3. Lebensjahres
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| Vollendung des 5. Lebensjahres
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| Vollendung des 6. Lebensjahres
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| Vollendung des 7. Lebensjahres
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Vollendung des 8. Lebensjahres
- Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BerzGG)
- Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
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| Vollendung des 10. Lebensjahres
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| Vollendung des 12. Lebensjahres
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| Vollendung des 13. Lebensjahres
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| Vollendung des 14. Lebensjahres
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| Vollendung des 15. Lebensjahres
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Vollendung des 16. Lebensjahres
- Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB)
- Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
- Einsichtsrecht in Geburtenbuch (adoptierte Kinder, § 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz)
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises (§ 1 Gesetz über Personalausweise)
- Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz (§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz)
- Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 TPG)
- Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB-IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin und Sachsen-Anhalt
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§§ 4,5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Filmen
- Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 Jugendschutzgesetz)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) beinhalten
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
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Vollendung des 17. Lebensjahres
- Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB),
- begleitetes Fahren mit PKW in einigen Bundesländern
- Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU
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Vollendung des 18. Lebensjahres
- Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§§ 2; 828 Abs. 2 BGB)
- aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen, Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
- passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB-IV)
- im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1; 105; 106 JGG)
- Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2; 7 ff, JArbSchG)
- Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht
- Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE
- Waffenscheinerwerb
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
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| Vollendung des 21. Lebensjahres
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| Vollendung des 23. Lebensjahres
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| Vollendung des 25. Lebensjahres
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| Vollendung des 27. Lebensjahres
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| Vollendung des 30. Lebensjahres
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| Vollendung des 35. Lebensjahres
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| Vollendung des 40. Lebensjahres
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| Vollendung des 55. Lebensjahres
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| Vollendung des 58. Lebensjahres
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| Vollendung des 60. Lebensjahres
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Vollendung des 62. Lebensjahres
- Altersrente für langjährig Versicherte für Jahrgänge ab 1950 (ab 2012)(§ 36 SGB VI)
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Vollendung des 63. Lebensjahres
- Altersrente für langjährig Versicherte für Jahrgänge bis 1948 (ab 2010) (§ 236a SGB VI)
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- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 1669 AFG)
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 37 SGB VI)
Vollendung des 65. Lebensjahres
- Regeltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III)
- Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII).
- Ende der Wählbarkeit als Bürgermeister nach der jeweiligen Gemeindeordnung (Landesrecht)
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Vollendung des 66. Lebensjahres
- Nach aktuellen Regierungsplänen beabsichtigte Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1958 (ab 2024)
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Vollendung des 67. Lebensjahres
- Nach aktuellen Regierungsplänen beabsichtigte Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2029)
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Vollendung des 68. Lebensjahres
- Erreichen der Altersgrenze als Bürgermeister nach der jeweiligen Gemeindeordnung (Landesrecht)
- Altersgrenze für Kassenärzte
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Vollendung des 70. Lebensjahres
- Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen, (§ 33 Nr. 2 GVG)
- Höchstalter für Tätigkeit als Notar
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