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Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Aus Kefk.
Bild:LMKV.jpg
Elemente der Kennzeichnung auf einer Mehlpackung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) regelt in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.
- Fertigpackungen sind Packungen, die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen wurden
- Endverbraucher sind alle Haushalte. Ihnen gleichgestellt sind Gaststätten und »Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung«
Daher gilt die LMKV nicht für Packungen, die an »gewerbliche Weiterverarbeiter« verkauft werden – das sind z. B. Bäckereien, Konditoreien, Teigwaren- oder Pizzahersteller.
Ausgenommen sind Packungen, deren Oberfläche kleiner als 10 cm² ist.
Inhaltsverzeichnis |
Elemente der Kennzeichnung
- die Verkehrsbezeichnung
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
- das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe)
- Quid-Regel – Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum
- die Mengenangaben/Füllmenge
Seit 25. November 2005 müssen in der EU auch Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Siehe Allergenkennzeichnung. (s.a. [1])
| Basisdaten | |
|---|---|
| Volltitel: | Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln |
| Kurztitel: | Lebensmittel-Kennzeichenverordnung |
| Abkürzung: | LMKV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 2125-40-25 |
| Datum des Gesetzes: | 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1626) |
| Inkrafttreten am: | 3. August 1984 |
| Neufassung vom: | 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3 VO vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 21. Oktober 2006 (Art. 5 VO vom 9. Oktober 2006) |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Quellen
Siehe auch
Weblinks
| Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
