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Ladungsfähige Adresse

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Die ladungsfähige Adresse bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur den tatsächlichen Wohnort (siehe: Wohnadresse) oder, bei juristischen Personen, den Geschäftssitz (siehe: Sitz bei juristischen Personen) mit Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also die Anschrift, unter der eine Rechtspartei regulär anzutreffen ist.

Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die Angabe eines Postfachs keine ladungsfähige Anschrift dar. Ladungsfähige Anschrift kann aber sehr wohl der Arbeitsplatz sein. Die Anschrift ist dann ladungsfähig, wenn dort mit einer tatsächlichen Zustellung in angemessener Zeit („demnächst“) gerechnet werden kann. Dies folgt aus § 180 ZPO.

§ 3 Abs. 2 des (Bundes-) Verwaltungszustellungsgesetzes verschafft auch im Verwaltungsrecht den §§ 177 bis 182 ZPO grundsätzlich Geltung. Dort wird der Verwaltungsakt durch Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Bei der förmlichen Zustellung bleiben die Vorschriften über die Zustellung unberührt, d. h., sie gehen vor (§ 41 Abs. 5 VwVfG). Im deutschen Steuerrecht (Abgabenordnung) ist dies ähnlich.

Siehe auch

Zustellung

ProzessrechtVorladung Zivilprozessordnung

VerwaltungsrechtVerwaltungszustellungsgesetz Verwaltungsverfahrensgesetz

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