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Kreispolizeibehörde
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Der Begriff wird hier nur dargestellt, wie er in Nordrhein-Westfalen (NRW) und in Baden-Württemberg (BW) benutzt wird.
Kreispolizeibehörden in Nordrhein-Westfalen
In NRW gibt es über 50 Kreispolizeibehörden. Es handelt sich dabei um eine Organisationseinheit der Vollzugspolizei NRW für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Die Kreispolizeibehörde ist Teil der Landespolizei NRW und nicht der Selbstverwaltung des Kreises. Sie sind organisatorisch von den Ordnungsbehörden, die im Gegensatz zur Kreispolizeibehörde Teil der Kreisverwaltung sind, getrennt. Die Kreispolizeibehörde wird den Kreisen i.d.R. vom Landrat oder der Landrätin, gelegentlich auch von einem Polizeipräsidenten oder einer Polizeipräsidentin geführt. In den kreisfreien Städten tragen die Kreispolizeibehörden die Bezeichnung Polizeipräsidium und unterstehen einem Polizeipräsidenten.
Zur Zeit bestehen in NRW sehr viele Behörden. Seit mehreren Jahren macht man sich Gedanken darüber, die Polizei NRW neu zu strukturieren. Es sollten aus ca. 50 kleinen Behörden ca. 16 Großbehörden entstehen. Durch die Kommunikationsmöglichkeiten und die Datenvernetzung ist eine solche Umstrukturierung möglich und vermutlich auch wesentlich günstiger für die Steuerzahler. Durch die derzeitige Landesregierung wurden die Umorganisationspläne der Vorgängerregierung "ad acta" gelegt.
Kreispolizeibehörden in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg, wo im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern alle Behörden, die im Bereich der Gefahrenabwehr tätig sind, als Polizei bezeichnet werden, gelten die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Stadtverwaltungen in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) als Kreispolizeibehörde für ihr Dienstgebiet. Ihre Aufgabe ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit nicht die Zuständigkeit einer besonderen Polizeibehörde (z.B. der Baubehörde als Baupolizei, der Wasserbehörde als Wasserpolizei, der Gewerbeaufsicht als Gewerbepolizei usw.) und soweit nicht die Zuständigkeit einer höheren oder niedereren Polizeibehörde (z.B. die Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden als Ortspolizeibehörde oder der Regierungspräsidien als Landespolizeibehörde) gegeben ist. In den Bereichen, in denen an sich eine besondere Polizeibehörde zuständig ist, können die Kreispolizeibehörden als allgemeine Polizeibehörden in Eilfällen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Die Kreispolizeibehörden haben auf Kreisebene die Stellung, die in anderen Ländern die Landräte bzw. Landratsämter und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als allgemeine Ordnungsbehörden haben.
Als Rechtsgrundlagen sind das Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG) sowie § 13 Abs 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVG).
Weiterhin üben die Kreispolizeibehörden die Dienst- und Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden im Kreisgebiet (ausgenommen die der Großen Kreisstädte) aus.
Weblinks
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