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Kopierschutz

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Als Kopierschutz bezeichnet man Maßnahmen, die Daten davor schützen sollen, vervielfältigt zu werden.

Einen perfekten Kopierschutz gibt es nicht, da die Daten auf einem Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein müssen. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. An Stelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Deutschland

Nach dem neuen deutschen Urhebergesetz ist es verboten, „wirksame technische Maßnahmen“, die das Kopieren verhindern, zu umgehen. Was hierbei „wirksam“ bedeutet, ist jedoch unter Experten erheblich umstritten. Darüber hinaus gilt dieses Verbot gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht bei Computerprogrammen. Grundsätzlich erlaubt ist das Wiederaufnehmen von Musik.

Unter Umständen ist das Einbringen eines Kopierschutzes, der die legale Privatkopie nicht zulässt, auch nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar, da hiermit Daten unterdrückt werden, die dem Nutzer nach dem Urhebergesetz zustehen. Klarheit werden aber letztlich nur die Gerichte oder klarere, revidierte Gesetzestexte bringen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Neuregelungen des UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verwiesen. BVerfG, Beschluss vom 25.07.05, Az.: 1 BvR 2182/04

Schweiz

Im Entwurf zum neuen Urheberrechtsgesetzes URG der Schweiz wird festgehalten, dass die Umgehung eines Kopierschutzes strafbar sein soll, falls sie „vorsätzlich und unrechtmäßig“ geschehe. Da die Erstellung von Privatkopien erlaubt bzw. rechtmäßig bleibt, brauchen die Hersteller von Privatkopien nichts zu befürchten. Ebenso wird es straflos bleiben, Software zur Kopierschutz-Umgehung zu erstellen und zu verbreiten, falls sie hauptsächlich dem rechtmäßigen Erstellen von Kopien dient. In den Erläuterungen zum Entwurf wird offen davon gesprochen, dass Kopierschutzmaßnahmen eine „Selbsthilfe“ der Urheber darstelle. Ebenso soll gemäß neuem URG eine Steuer auf den Kauf leerer Datenträger erhoben werden - damit die Urheber auch an Privatkopien verdienen. Einerseits werden Kopierschutzmaßnahmen strafrechtlich geschützt, und andererseits erleidet, wer das Recht auf das Erstellen von Privatkopien wahrnimmt, durch die „Vergütung“ finanziellen Schaden. Entwurf zum neuen URG (siehe Art. 20 und 70a), Erläuterungen zum Entwurf (siehe Seite 21). Siehe dazu auch die Stellungnahme der IFPI auf der Diskussionsseite.

Österreich

In Österreich wurde in der Neufassung des Urheberrechts von 2003 ebenfalls eine nebulöse Regelung der „Kopie zum privaten Gebrauch“ (§ 42 UrhG) eingeführt. Wie weit dieses Recht geht, ist noch nicht gerichtlich geklärt.

USA

Mit dem Audio Home Recording Act (AHRA) wurde 1992 ein Gesetz geschaffen, das Herstellung und Einfuhr von Geräten verbietet, die den Kopierschutz umgehen.

Kritik und Nachteile

Nachteile bei Audio-CDs

Personen, die eine „kopiergeschützte“, das heißt absichtlich mit Fehlern versehene Audio-CD auf legale Weise erworben haben, müssen, sofern sie die bei manchen CD-ROM-Laufwerken vorhandenen, optionalen „Korrekturfunktionen“ aktivieren bzw. aktiviert lassen und somit auch auf legales Kopieren verzichten, gegenüber der fehlerfreien Kopie folgende Nachteile in Kauf nehmen:

  • Der legal erworbene Tonträger lässt sich nicht überall abspielen. Bei Autoradios, DVD-Playern und sogar HiFi-Anlagen kann die Wiedergabe gestört oder unmöglich sein.
  • Die Wiedergabe auf einem Computer ist nur sehr eingeschränkt möglich. Oft kann die Audio-CD nicht abgespielt werden - oder nur über eine spezielle Software mit verringerter Qualität.
  • Es gibt bei diesen „Kopierschutz“- bzw. absichtlichen Fehler-Techniken Tendenzen, den Windows-PC des Benutzers zu dessen Nachteil zu verändern, sodass z. B. der Nutzer in seinen Hörgewohnheiten überwacht oder die Funktion des PCs eingeschränkt wird, wie beim (nur durch Mitwirken des Nutzers durch Aktivieren/Aktiviertlassen der MS Windows-Autostart-Funktion wirksamen) Rootkit-"Kopierschutz“ XCP von Sony/BMG oder dem Alpha-DVD-"Kopierschutz“ für DVDs.
  • Das Umwandeln einer „kopiergeschützten“ bzw. absichtlich fehlerbehafteten CD in ein anderes Musikformat (z. B. mp3, um die gekaufte CD auch auf einem mp3-Player zu hören) oder das Anfertigen einer Privatkopie wird durch Benutzen der bei manchen CD-ROM-Laufwerken vorhandenen, optionalen „Korrekturfunktionen“ erschwert oder unmöglich gemacht. Es ist jedoch trotzdem technisch wie rechtlich leicht, diese fehlerbehafteten Audio-CDs legal zu kopieren, indem man entweder die optionalen, nicht standardkonformen „Korrekturfunktionen“ einfach gar nicht aktiviert bzw. sie deaktiviert, etwa indem man Software benutzt, die sich um diese „Korrekturfunktionen“ gar nicht schert, oder indem man schlicht ein CD-ROM-Laufwerk benutzt, das diese optionalen „Korrekturfunktionen“ gar nicht anbietet.
  • Einige „Kopierschutz“-, d.h. Fehler-Techniken arbeiten mit falschen Fehlerkorrektur-Werten (siehe Beispiele), dies kann bei leicht zerkratzten CDs bei aktivierter „Korrekturfunktion“ schneller zu Wiedergabefehlern führen.
  • Die Klangqualität ist wegen bewusst eingebauter Fehler vermindert.

Sogenannte „kopiergeschützte“, tatsächlich fehlerbehaftete CDs entsprechen nicht dem von Philips im so genannten „Red Book“ festgelegten Compact Disc Digital Audio (CD-DA) Standard. Sie sind somit keine standardkonformen Audio-CDs und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden.

Nachteile bei Software

Auch Käufer von Software mit Kopierschutz müssen bei der Verwendung mit Nachteilen rechnen.

  • Moderne Kopierschutzverfahren wie zum Beispiel StarForce greifen sehr tief in das Betriebssystem ein. Beispielsweise werden Systemtreiber installiert, die Zugriffe auf Ring-0-Ebene ermöglichen. Über die Installation solcher Systemtreiber wird nicht ausreichend seitens Hersteller informiert. Das kann
    • Zu Inkompatibilitäten zwischen Systemtreibern führen
    • Zu Sicherheitslücken durch fehlerhaften Code führen
  • Ein Kopierschutz wird teilweise durch Ausnutzung verschiedener Programmiertricks realisiert, die teilweise massiv vom Standard eines Betriebssystems abweichen. Das kann dazu führen, dass eine Software auf zukünftigen Betriebssystemversionen nicht mehr vollständig und einwandfrei arbeitet. Ein Nebeneffekt kann auch das Versagen von Software bei der Benutzung auf Emulatoren sein.
  • Die Nutzung von Spielen ohne Einlegen des Datenträgers ist auch bei Vollinstallation meist nicht möglich.

Allerdings darf gemäß §69a UrhG bei Computerprogrammen der Kopierschutz legal umgangen werden.

Aufgrund der Probleme, die der „Kopierschutz“ verursacht, wird seitens der Konsumenten auch von einem „Abspielschutz“ oder drastischer auch von einem „Kaufschutz“ gesprochen – Kaufschutz unter anderem auch deshalb, weil sich unlizenzierte Kopien oft einfacher handhaben lassen, etwa lässt sich dabei Musik einfach auf tragbare Abspielgeräte überspielen und Spiele lassen sich nutzen, ohne jedes Mal die CD einlegen zu müssen.

Beispiele

  • DIN-Normen wurden früher auf farbigem Papier veröffentlicht, das die Kopie mit damals üblichen Schwarz-Weiß-Kopierern durch die Auswahl von Schrift- und Hintergrundfarbe unmöglich machte. Für Computerspiele wie Zak McKracken wurden auf die gleiche Art geschützte Codetabellen eingesetzt – die freilich bald von Fans handschriftlich kopiert und verbreitet wurden.
  • Um Computerspiele in den frühen 80er Jahren zu schützen, wurde das sogenannte Lenslok-Verfahren eingesetzt. Es handelte sich dabei um eine jeweils einzigartig geschliffene Plastiklinse, die der Programmnutzer vor den Bildschirm halten musste, um einen entsprechenden Schutzcode von dort ablesen zu können. Ohne die Linse war der Code auf dem Bildschirm unleserlich.
  • Bei Audio-CDs, auf denen absichtlich Fehler im Datenformat eingebaut werden, womit der Audio-CD-Standard verletzt wird, vertreten nur wenige, überwiegend in Diensten der Musikindustrie stehende Anwälte die Auffassung, dass es sich dabei überhaupt um einen wirksamen Kopierschutz handle. In der Regel werden diese Fehler von gängigen CD-Spielern ignoriert, da diese nur bestimmte Daten auf der CD interpretieren (den so genannten Red-Book-Standard). Manche CD-ROM-Laufwerke können hingegen versuchen, die fehlerhaften Daten zu interpretieren (bzw. zu „korrigieren“), was zu Fehlermeldungen und Abstürzen führen kann. Bei diesen Laufwerken kann die Nutzung dieser Korrekturfunktionen mit kopiergeschützten CDs sogar erhöhten Geräteverschleiß verursachen. Viele Autoradios und tragbare CD-Player basieren auf der (sehr kostengünstigen) CD-ROM-Technik und sind deshalb, sofern die (optionalen und nicht standardkonformen) Korrekturfunktionen der verwendeten Laufwerke aktiviert sind, ebenfalls betroffen.
  • Daten werden auf dem Datenträger verschlüsselt, und der Schlüssel wird nur befugten Parteien übergeben, beispielsweise Geräteherstellern. Die Laufwerke des Herstellers können die Daten dann entschlüsseln, können aber nur mit autorisierter Software angesteuert werden. So soll Abspielprogrammen der Zugang zu den Daten verwehrt werden. Es handelt sich hier nicht um einen Kopierschutz, da die Daten noch lesbar und somit kopierbar sind. (Beispiel: CSS bei der DVD)
  • HDMI- und DVI-Stecker in „HD-ready“-Geräten bieten schon heute Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung durch HDCP, das mit dem Kopierschutz AACS für HD-Medien zusammenarbeitet. Dadurch soll ein Mitschneiden des Datenstroms von der Quelle zum Ausgabemedium unterbunden werden. Im Zusammenhang kann auch das „Broadcast Flag“ erwähnt werden, durch das HD-Aufnahmen eingeschränkt werden könnten.
  • Der Infrarotkopierschutz soll das Mitschneiden von Filmen im Kino verhindern, Video Encoded Invisible Light das Abfilmen von Monitoren.

Kopierschutzverfahren für CDs/DVDs

Programme zur Umgehung des Kopierschutzes

Literatur

  • Georg Erber: Musik-Downloads: Anbieterspezifischer Kopierschutz wettbewerbswidrig, in: DIW-Wochenbericht 11/2007, 74. Jg., 14. März 2007, 171-174, ISSN 0012-1304
  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-824477-65-3

Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Kopierschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
Wikipedia
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