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Konzern
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Als Konzern bezeichnet man den Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einer einheitlichen Leitung. Die dabei verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen.
Ein Konzern besteht aus einem Mutterunternehmen und einem oder mehreren Tochterunternehmen. Eine spezielle Organisationsform von Konzernen ist die Holding-Organisation.
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Der rechtliche Konzernbegriff
Das deutsche Aktiengesetz definiert den Konzern wie folgt: "Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen" (§ 18 AktG). Das zentrale Wesensmerkmal des Konzerns ist die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Die einheitliche Leitung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dem der Gesetzgeber bewusst auf eine Konkretisierung verzichtet hat. Nach herrschender Meinung liegt die einheitliche Leitung dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen tatsächlich beherrscht. Nach der Stellung der Konzernunternehmen unterscheidet das Gesetz weiter in Gleichordnungskonzerne und Unterordnungskonzerne.
Gleichordnungskonzerne
Merkmal des Gleichordnungskonzerns ist die gleichrangige Stellung der Konzernunternehmen. Es gibt in diesem Fall kein herrschendes Unternehmen, sondern die Leitungsorgane werden in gegenseitiger Abstimmung vertraglich geregelt. Dies kann in Form eines Beirates oder einer personellen Verflechtung der Unternehmensleitung der beteiligten Unternehmen sein.
Unterordnungskonzerne
In der Praxis häufiger anzutreffen ist die Form des Unterordnungskonzerns. Dabei unterstehen abhängige Unternehmen der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens. Eine Abhängigkeit der untergeordneten Unternehmen liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wobei diese Machtstellung nicht ausgeübt werden muss, es vielmehr ausreicht, wenn nur die Möglichkeit dazu besteht. Man unterscheidet weiter drei Formen des Unterordnungskonzerns mit jeweils unterschiedlichem Integrationsgrad:
Eingliederungskonzern
Die Eingliederung ist die intensivste Form der Konzernverbindung. Sie liegt dann vor, wenn eine AG in eine andere inländische AG aufgenommen wird. Die eingegliederte Gesellschaft behält hier zwar nach Außen ihre Selbständigkeit bei, nach Innen fungiert sie jedoch wie eine Betriebsabteilung. Voraussetzung ist ein Mehrheitsbesitz von mindestens 95%. Wirtschaftlich betrachtet kommt die Eingliederung einer Fusion bzw. Verschmelzung sehr nahe.
Vertragskonzern
Ein Vertragskonzern wird durch einen Beherrschungsvertrag i.S.d. § 291 AktG begründet. Ein Beherrschungsvertrag berechtigt das herrschende Unternehmen, dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ist umfassend und gilt somit auch für nachteilige Weisungen, es sei denn, sie widersprechen dem Konzerninteresse oder stellen eine Existenzbedrohung für das abhängige Unternehmen dar. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist eine Drei-Viertel-Mehrheit in der Hauptversammlung beider Unternehmen. Durch das umfassende Weisungsrecht erlangt das herrschende Unternehmen legal die volle unternehmerische Leitung der abhängigen Gesellschaft.
Faktischer Konzern
Liegen weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor, so spricht man unter folgenden Voraussetzungen von einem faktischen Konzern: Es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d § 17 AktG vor, das abhängige Unternehmen ist eine AG oder KGaA und das herrschende Unternehmen besitzt die Möglichkeit, Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen. Grundlage für die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmenmehrheit. Dieser Einfluss darf hier jedoch nicht dazu genutzt werden, die abhängige Gesellschaft zu einem für sie nachteiligen Geschäft zu veranlassen, es sei denn, die Nachteile werden ausgeglichen.
Betriebswirtschaftliche Konzernformen
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal kann die unterschiedliche Struktur von Konzernen sein.
Man unterscheidet in:
Vertikaler Konzern
Als einen vertikalen Konzern bezeichnet man Konzerne, die die vor- und nachgelagerte Stufen der eigentlichen Wertschöpfung bzw. Leistungserstellung umfassen, d.h. ein breites Spektrum der Leistungserstellung selbst abdecken und nicht von externen Unternehmen beziehen. Beispiel wäre dafür eine Unternehmensgruppe der Montanindustrie, die sowohl Kohle und Eisenerz abbaut als auch Stahl produziert und evtl. auch vermarktet. Allerdings ist diese Konzernform heutzutage zum Teil überholt – sie erweist sich in der modernen Wirtschaft oft als unökonomisch. Rohstoffe für die Weiterverarbeitung, Zulieferungsteile usw. produziert man heute nicht mehr selber, sondern kauft sie bei wechselnden Lieferanten zu den jeweils günstigsten Preisen. Beispiel für diese Form der Produktion, auch Lean Production genannt, wären Unternehmen der Automobilindustrie wie VW.
Horizontaler Konzern
Diese Form ist eine alte, aber immer noch aktuelle Konstruktion. Durch den Zusammenschluss vieler Unternehmen können im gleichen Wirtschaftsbereich verschiedene Kundenfelder abgedeckt werden. So produziert der Volkswagen-Konzern vom billigen Kleinwagen bis zur Luxuslimousine alles.Sie versuchen, eine Monopolstellung in ihrem Markt durch Eingliederung oder Verdrängung von Konkurrenten zu erreichen.
Konglomerat/Mischkonzern
Der Mischkonzern (Konglomerat) besteht aus Firmen, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind. Die einzelnen Firmen haben nur geringe geschäftliche Beziehungen untereinander.
Als Multinationaler Konzern werden des Weiteren jene Konzerne bezeichnet, die Standorte in mehreren Staaten besitzen.
Kritik an Konzernen
Die aufgrund des Zusammenschlusses häufig entstehende politische Macht von (Groß-)Konzernen wird bereits seit ihrer Entstehung kritisiert. Die Kritiker lassen sich in drei Gruppen unterteilen:
- Politik. Politische Kritik bzgl. der Konzerngrösse findet ihre Entsprechung in der Antitrustgesetzgebung bzw. im Kartellrecht.
- Kirche. Kirchliche Kritik entstammt in der Regel der christlichen (katholischen, evangelischen oder orthodoxen) Soziallehre (auch: Gesellschaftsethik).
- Gesellschaft. Gesellschaftliche Kritik findet sich seit der Entstehung der Arbeiterbewegung vor allem in den Strömungen von
- Seit Entstehung der Neuen Sozialen Bewegungen sind Konzerne auch in das Blickfeld der
- Umweltbewegung und der
- globalisierungskritischen Bewegung (siehe Schwarzbuch Markenfirmen)
- geraten.
Siehe auch
Literatur
- Hoffmann, Friedrich (Hrsg.): "Konzernhandbuch", Wiesbaden 1993, ISBN 3409199535
- Löding, Thomas/Schulze, Kay Oliver /Sundermann, Jutta : "Konzern, Kritik, Kampagne! Ideen und Praxis für soziale Bewegungen." VSA-Verlag, Hamburg 2006, ISBN 3-89965-199-5
- Scheffler, Eberhard: Konzernmanagement, 2. Aufl., München 2005, ISBN 3800630974
- Schulte-Zurhausen, Manfred : „Organisation“, 3. Auflage, Vahlen Verlag 2002, ISBN 3-8006-2825-2
- Theisen, Manuel René : "Der Konzern - rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Konzernunternehmung" , 2. Auflage, Schäfer-Poeschel, 2000, ISBN 3-7910-1487-0
- Werner, Klaus: Das neue Schwarzbuch Markenfirmen. Die Machenschaften der Weltkonzerne. Ullstein Verlag, Neuauflage 2006, ISBN 3548368476
Weblinks
- [1]: Unternehmensformen - fortunecity.com
- [2]: Deutsches Aktiengesetz
- [3]: Konzerne und Menschenrechte
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