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Kompetenz kraft Natur der Sache

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Die Rechtsfigur der Kompetenz kraft Natur der Sache betrifft die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in der BRD. Im Grundsatz haben die Länder gemäß Art. 70 GG diese Kompetenz, sofern ein bestimmtes Sachgebiet nicht in den Art. 70 ff. GG ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.

Allerdings sind in drei Fallgruppen ungeschriebene Kompetenzen des Bundes anerkannt:

Die Kompetenz kraft Natur der Sache besteht bei Sachgebieten, die logisch zwingend nur durch den Bund und bundeseinheitlich erfolgen können. Dies ist insbesondere bei der verfassungsrechtlichen Organisation des Bundes anzunehmen. Beispiele sind die Regelung der Hauptstadt oder der Nationalhymne. Die Bedeutung dieser Fallgruppe ist also eher gering.

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