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Kommittent

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Kommittent ist, wer einen Kommissionär damit betraut, in eigenem Namen aber für Rechnung des Kommittenten Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen.

Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB folgende Pflichten:

  • Er muss dem Kommittenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen.
  • Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten (§§ 675, 667 BGB) und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 HGB). Der Einkaufs-Kommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufs-Kommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat, nach § 929 BGB zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten nach § 398 BGB abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurück übertragen.
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