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Kollegialgericht
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Als Kollegialgericht werden Spruchkörper eines Gerichtes bezeichnet, das nicht mit dem Einzelrichter, sondern mit einem vorsitzenden Richter und mindestens zwei beisitzenden Richtern besetzt ist. Die Kollegialgerichte sind regelmäßig die Kammern und Senate sowie je nach Gerichtszweig die Arbeitsgerichte, die Sozialgerichte sowie die Gerichte der Rechtsmittelinstanzen (mit Ausnahme der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter bei Berufungen im Zivilverfahren am Landgericht nach §§ 526, 527 ZPO). Ebenfalls Kollegialgericht ist das Schöffengericht in Strafsachen beim Amtsgericht.
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