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Kleine Münze
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Der Begriff der kleinen Münze bezeichnet im deutschen Urheberrecht (niedergelegt im UrhG) die unterste Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes. Der Begriff betrifft diejenigen Gestaltungen, die die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen und somit für einen rechtlichen Schutz prinzipiell in Betracht kommen, jedoch über eine lediglich geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen (sog. Schöpfungs-, Gestaltungs-, oder Leistungshöhe), so dass die Schutzwürdigkeit wiederum in Zweifel gezogen werden kann. Die kleine Münze wird aber, außer bei Gebrauchsgrafiken, seit jeher im deutschen Recht als urheberrechtlich schutzwürdig akzeptiert.
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Allgemeines
Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze urheberrechtlich schützbarer Werke. Das in Frage kommende Werk muss neben den Anforderungen an den Werkbegriff über ein ausreichendes Maß an schöpferischem Inhalt verfügen. Der Begriff „kleine Münze“ besagt hierzu eigentlich nur, dass die Messlatte in Hinblick auf die Gestaltungshöhe nicht sehr hoch angelegt werden muss. Somit sind prinzipiell auch einfache, oder gar banale Werke durch das Urheberrecht schützbar; Werke die lediglich über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Maßgeblich ist, dass eine schöpferisch wertvolle und daher schutzwürdige Errungenschaft erschaffen wurde (siehe auch hierzu: Schöpfungshöhe). Der Grad an notwendiger Ausdruckskraft wird bei den verschiedenen Werkarten in unterschiedlich starkem Maße eingefordert: So wird bei Werken der Literatur die Schutzuntergrenze höher angesetzt, wohingegen auf musikalischem Gebiet auch einfachste Melodien wie z.B. Jingles als kleine Münze schutzwürdig sein können. Es ist jedoch scharf (aber oftmals nicht ganz einfach) von Durchschnittsgestaltungen, Alltäglichem, völlig Banalem und reinen Handwerksleistungen abzugrenzen, die das notwendige Maß an schöpferischem Inhalt verfehlen, somit unterhalb der kleinen Münze anzusiedeln sind und urheberrechtlich folglich keinen Schutz für sich beanspruchen können.
Zur Bestimmung dieser Untergrenze konnten sich keine klaren Richtlinien etablieren, nach denen bestimmt werden könnte wann etwas noch als kleine Münze urheberrechtlich geschützt ist und wann dieser Status verfehlt und das Werk somit von Jedermann in beliebiger Weise verwendet werden kann. Dies macht daher stets eine Betrachtung im Einzelfall notwendig, woran sich auch die Rechtsprechung orientiert.
Bei angewandter Kunst, wie zum Beispiel Gebrauchsgrafik oder Produktdesign, findet der Schutz der kleinen Münze keine Anwendung. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit der Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes für kunsthandwerkliche Arbeiten, welcher das Urheberrecht im unteren schützenswerten Bereich als lex specialis verdrängt.
Geschichtliche Hintergründe
Entstehung
Der Begriff „Kleine Münze“ wurde bereits 1921 von dem Rechtswissenschaftler Alexander Elster in seinem Grundlagenlehrbuch „Gewerblicher Rechtsschutz“ geprägt und hielt schnell Einzug in die juristische Fachsprache. Auch die Gerichtsbarkeit ging seit der Weimarer Republik davon aus, dass lediglich ein „geringer Grad individuellen Schaffens“ zur Begründung einer Schutzwürdigkeit ausreiche. Das deutsche Urheberrecht der Bundesrepublik hielt vor und nach Einführung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 an dieser Rechtstradition fest. Auch der Bundesgerichtshof steht in Bezug auf die sog. kleine Münze nach wie vor in der Tradition der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Jüngere Entwicklung
Zunehmend wird Kritik am Rechtsinstitut der kleinen Münze laut. So wird oft vorgebracht, dass sie nahezu willkürlich bestimmt werden kann und keinen klaren Kriterien unterliegt. Dabei wird oft als ausreichend betrachtet, wenn der Schutz simpel ausgestalteter Werke durch das Wettbewerbsrecht, oder einem eigens dafür eingerichteten Gesetz (z. B. OlympSchG) übernommen werden würde. Dadurch könnte zumindest der Ausbeutung von cleveren Einfällen vorgebeugt werden. Dem wird allerdings bis heute entgegen gehalten, dass das Urheberrecht gerade auch zum Schutz der kleinen, kulturellen Errungenschaften eingerichtet worden ist. Daher würde eine lockerere Handhabung wohl dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen zur Abschaffung oder Aufweichung des Schutzes der kleinen Münze sind zur Zeit nicht ersichtlich.
Beispiele
Beispiele für Werke die trotz ihrer geringen individuellen Eigenart urheberrechtlichen Schutz genießen sind einfache Rezept- oder Musiksammlungen, simple Computerprogramme, einprägsame Tonabfolgen (z.B. Jingles) und Ähnliches. Beispielsweise ist die Sechs-Ton-Folge der Tagesschau trotz ihrer bestechenden Simplizität urheberrechtlich geschützt. Zu weiteren konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung siehe unten.
Siehe auch
Literatur
Lehre
- Rehbinder, Manfred: „Urheberrecht“, 14. Auflage, Beck, München 2006; ISBN 3406542263
- Schricker, Gerhard (Hrsg.): „Urheberrecht - Kommentar“, 2. Auflage, Beck, München 1999; ISBN 3-406-37004-7
Rechtsprechung
- BGH in Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 1968, S.315 (315ff.) (Gaudeamus igitur)
- BGH Urteil vom 26. September 1980 - Az. I ZR 17/78 - in GRUR 1981, S. 267 (267ff.) (Dirlada)
- BGH Urteil vom 3. Februar 1988 - Az. I ZR 143/86 - in GRUR 1988, S. 810 (810ff.) (Fantasy)
- BGH Urteil vom 3. Februar 1988 - Az. I ZR 142/86 - in GRUR 1988, S. 812 (812ff.) (Ein bißchen Frieden)
- BGH Urteil vom 24. Januar 1991 - Az. I ZR 72/89 - in GRUR 1991, S. 533 (Brown Girl II)
- BGH Urteil vom 22. Juni 1995 - Az. I ZR 119/93 - in GRUR 1995, S. 581 (581ff.) zur angewandten Kunst (Silberdistel)
- BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02 zur angewandten Kunst (Laufendes Auge)
Weblinks
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