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Kieler Schule

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt eine Gruppe nationalsozialistischer Juristen aus Kiel.
Der Begriff wird jedoch auch für Volkswirte aus dem Institut für Weltwirtschaft verwendet.

Als Kieler Schule bezeichnet man eine Gruppe nationalsozialistischer Rechtswissenschaftler, die in der Zeit des Nationalsozialismus an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel gewirkt haben.

Die Kieler Universität, die im NS-Sprachgebrauch "Grenzlanduniversität des nordischen Raumes Kiel" genannt wurde, war nach der nationalsozialistischen Machtergreifung besonders stark von jüdischen und politisch unliebsamen Professoren gesäubert worden. Ohne neue Professorenstellen zu schaffen, bot sich nun durch zielgerichtete Neubesetzung der Lehrstühle mit jungen systemkonformen Rechtswissenschaftlern die Möglichkeit, aus der Fakultät eine Art nationalsozialistische Musterfakultät ("Stoßtruppfakultät") zu schaffen, die der nationalsozialistischen Idee der Rechtserneuerung dienen sollte.

Inhaltsverzeichnis

Angehörige der Kieler Schule

Zu den neu auf die Lehrstühle berufenen Angehörigen der Kieler Schule zählten:

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kieler Schule steht die Dozentenakademie im Kitzeberger Lager. In diesem Gemeinschaftslager an der Kieler Bucht kamen nationalsozialistische Juristen zusammen, um über die völkische Rechtserneuerung zu referieren. Neben den Kieler Rechtswissenschaftlern kamen hierhin von außerhalb:

Lehre

Inhaltlich war die Kieler Schule zwar nicht homogen, deren Mitglieder bemühten sich aber stärker als andernorts, die nationalsozialistische Doktrin, das völkische Denken und die Rassenideologie im Recht zu verankern. Das Selbstverständnis der Kieler Schule wurde von in dem von Karl Larenz verfaßten Vorwort zu dem Gemeinschaftswerk "Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft" wie folgt zusammengefasst:

„Es ist die gemeinsame Überzeugung der Mitarbeiter des Bandes, daß die deutsche Rechtswissenschaft an einem Wendepunkt ihrer Entwicklung steht, daß sie von Grund auf neu zu beginnen hat, daß sie aber auch dazu berufen ist, voranzugehen in dem Ringen unserer Zeit um das artgemäße deutsche Rechtsdenken, das 'konkret' und 'ganzheitlich' zugleich ist[1].“

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So hieß es beispielsweise ebenfalls bei Larenz in dessen Aufsatz mit dem Titel "Rechtsperson und subjektives Recht" von 1935:

„Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin (..) habe er Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied (..) der Volksgemeinschaft. Nur als Glied der Volksgemeinschaft habe er seine Ehre, genieße er Achtung als Rechtsgenosse[2].“

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Larenz schlug deshalb vor, die grundlegende Vorschrift des § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des (also jedes) Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, wie folgt zu ändern:

„Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist[3].“

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Ernst Rudolf Huber, ein Schüler Carl Schmitts, der in der NS-Zeit einer der führenden Staatsrechtler war und ebenfalls bereits 1933 nach Kiel berufen wurde, lehrte die Nichtexistenz individueller Grund- und Freiheitsrechte. So hieß es in seinem Werk "Verfassung" von 1937:

„Insbesondere die Freiheitsrechte des Individuums (...) sind mit dem Prinzip des völkischen Rechts nicht vereinbar. Es gibt keine persönliche, vorstaatliche und außerstaatliche Freiheit des Einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre[4].“

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Das Bestreben der Strafrechtler Georg Dahm und Friedrich Schaffstein war es, in scharfer Abgrenzung von der "überkommenen" juristischen Methodik, eine spezifisch nationalsozialistische Strafrechtsdogmatik zu entwickeln. Hierbei setzen sie auf eine "ganzheitliche und konkrete Wesensschau" als obersten Auslegungsgrundsatz (1), auf an mittelaterlichen Rechtsvorstellungen anknüpfende "Ehrenstrafen" (2) und auf das Konzept des "Verbrechens als Pflichtverletzung gegenüber der völkischen Gemeinschaft" (3). In seinem Aufsatz "Verbrechen und Tatbestand" (1935) forderte Georg Dahm:

„Begriff und Wort des Tatbestandes sollten aus der Strafrechtsdogmatik verschwinden[5].“

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Die rechtswissenschaftlichen Beiträge der Kieler Schule waren nicht nur von rein akademischer Bedeutung, sondern lieferten auch der Rechtsprechung Auslegungstechniken und Argumentationsmuster zur Umgestaltung der bestehenden Rechtsordnung im Sinne der "nationalsozialistischen Rechtsidee".

Das Ende der Kieler Schule

Die Kieler Schule nahm ihr Ende schon vor 1945; die beteiligten Professoren lehrten mit Ausnahme von Larenz schon im Wintersemester 1937/38 nicht mehr in Kiel. Die anderen Dozenten wurden an andere Universitäten versetzt, da im Kultusministerium Bedenken aufgekommen sind, ob es bei dem allgemein herrschenden Mangel an politisch konformen Nachwuchskräften sinnvoll sei, die systemergebenen Rechtslehrer alle an einer Fakultät zu konzentrieren.

Die Mitglieder der Kieler Schule hatten aufgrund der damit verbundenen Verfehlungen später in der Nachkriegszeit teilweise größere Probleme, wieder in der Wissenschaft akzeptiert zu werden. Das einzige ehemalige Mitglied der Kieler Schule, das sich öffentlich und selbstkritisch - wenn auch erst in den 90er Jahren - zu seiner nationalsozialistischen Vergangenheit bekannte, war Friedrich Schaffstein, der in der Nachkriegszeit zu einem der einflußreichsten Jugendstrafrechtler avancierte. Karl Larenz äußerte sich öffentlich niemals bezüglich seiner Verstrickungen in die NS-Lehre, sondern ging zur wissenschaftlichen Tagesordnung über und wurde nach 1945 schon bald wieder einen der führenden deutschen Zivilrechtler. Erst nach seinem Tod wurde ein Brief von Karl Larenz veröffentlicht, in dem dieser einerseits einräumte, in den Jahren nach 1933 zu blauaäugig gewesen zu sein, andererseits jedoch bestritt, als Neuhegelianer einen nennenswerten Einfluß gehabt zu haben. Huber hingegen war es nach 1945 lange Zeit nicht möglich, seine akademische Karriere fortzusetzen. Dahm, der als Strafrechtler nach dem Krieg diskreditiert zu sein schien, wandte sich nunmehr stillschweigend dem Völkerrecht zu. Als charakteristisch für den Umgang mit der eigenen wissenschaftlichen Vergangenheit mag eine Bemerkung Georg Dahms in der dritten Auflage seines rechtswissenschaftlichen Grundlagenwerkes "Deutsches Recht" (1963) dienen:

Über den Nationalsozialismus zu sprechen ist es noch nicht an der Zeit. [...]. Maßloser Überschätzung ist die maßlose Verwerfung und Herabsetzung [...] gefolgt. [...] Weder die eine noch die andere Betrachtunghsweise scheint uns angemessen zu sein.[6]

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Literatur

  • Georg Dahm, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Karl Michaelis, Friedrich Schaffstein, Wolfgang Siebert (Hg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935.
  • Bernd Rüthers: Entartetes Recht, München, C.H.Beck; 2. Auflage, 1989, ISBN 3406329993, S. 42 ff.
  • Ingo Müller: Furchtbare Juristen, Kindler-Verlag München 1987, ISBN 3-463-40038-3
  • Jörn Eckert: Was war die Kieler Schule? in: Franz Jürgen Säcker: Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. - Baden-Baden : Nomos VG, 1992. - ISBN 3-7890-2452-X
  • Ralf Frasek: Karl Larenz (103-1993) - Privatrechtler im Nationalsozialismus und Nachkriegsdeutschland. In: Juristische Schulung (JuS), 1998, S. 805 ff.

Weblinks

Quellen

  1. Karl Larenz, Vorwort, in:Georg Dahm, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Karl Michaelis, Friedrich Schaffstein, Wolfgang Siebert (Hg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935, S. 9
  2. Karl Larenz, Rechtsperson und Subjektives Recht - zur Wandlung der Rechtsgrundbegriffe, in:Georg Dahm, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Karl Michaelis, Friedrich Schaffstein, Wolfgang Siebert (Hg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935, S. 225-258, S. 241
  3. Karl Larenz, a.a.O.
  4. Ernst Rudolf Huber, Verfassung, Hamburg 1937, S. 213
  5. Georg Dahm, Verbrechen und Tatbestand, in:Georg Dahm, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Karl Michaelis, Friedrich Schaffstein, Wolfgang Siebert (Hg.): Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin, Junker und Dünnhaupt Verlag, 1935, S. 62-107, S.
  6. Georg Dahm, Deutsches Recht, 3. Aufl., Stuttgart 1963, S. 268
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