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Joint Aviation Authorities
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Die Joint Aviation Authorities (JAA) sind ein Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern.
Inhaltsverzeichnis |
JAA Mitgliedsländer
Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern
Joint Aviation Requirements (JAR)
Die Länder haben mit den JAR (Joint Aviation Requirements) ein umfangreiches Werk zur Regelung der Luftfahrt entworfen, das von den nationalen Luftfahrtbehörden in nationales Recht umgesetzt und überwacht wird. In Deutschland ist das das Luftfahrtbundesamt (LBA), in der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
Das Ziel der JAR sind hohe Sicherheitsstandards und harmonisierte Regelungen in Europa. Es wird außerdem eine Harmonisierung mit den Regeln der FAA, der Luftfahrtbehörde der USA, angestrebt.
Airworthiness
- JAR-22 - Vorschrift für die Zertifizierung von Segelflugzeugen und Motorseglern
- JAR-23 - Vorschrift für die Zertifizierung von Motorflugzeugen bis 5670kg
- JAR-25 - Vorschrift für die Zertifizierung von Flugzeugen ab 5670kg angetrieben von Turbinen
- JAR-VLA – Vorschriften für die Zertifizierung von Leichtflugzeugen bis 750kg
Operation (JAR-OPS)
- JAR-OPS 1: Betriebsvorschriften für den gewerblichen Verkehr mit Flächenflugzeugen
- JAR-OPS 2: Betriebsvorschriften für den nichtgewerblichen Verkehr mit Flächenflugzeugen
- JAR-OPS 3: Betriebsvorschriften für den gewerblichen Verkehr mit Helikoptern
- JAR-OPS 4: Betriebsvorschriften für den nichtgewerblichen Verkehr mit Helikoptern
Flight Crew Licensing (JAR-FCL)
Flight Crew Licensing (JAR-FCL) sind die Vorschriften für die Zulassung von Luftfahrtpersonal.
- JAR-FCL 1 – Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
- JAR-FCL 2 – Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
- JAR-FCL 3 – Vorschriften für Medizinische Tauglichkeit
- JAR-FCL 4 – Vorschriften für die Lizenzierung von Flugingenieuren
Maintenance
Vorschriften bezüglich Wartungsbetrieben und deren Personal
- EASA Part M - Vorschriften über die Aufrechtererhaltung der Lufttüchtigkeit
- EASA Part 21 - Vorschriften für die Lizenzierung von Entwicklungs- und Herstellerbetrieben für Luftfahrttechn. Gerät
- EASA Part 66 - Vorschriften für die Lizenzierung von Wartungspersonal, z.B. * Fluggerätmechaniker
- EASA Part 145 - Vorschriften für die Lizenzierung von Wartungsbetrieben
- EASA Part 147 - Vorschriften für die Lizenzierung von luftfahrttechnischen Ausbildungsbetrieben und -schulen
Übergabe EASA
Es ist geplant, die Aufgaben der JAA vollständig an die EASA zu übertragen. Voraussichtlich wird die JAA bis zum Jahr 2008 zur Gänze in die EASA übergegangen sein.
Siehe auch
Weblinks
- http://www.jaa.nl – Offizielle Seite der Joint Aviation Authorities (englisch)
- EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit
- http://www.lba.de – Seite des Deutschen Luftfahrt-Bundesamtes
- Kostenloses Online Flugzeug Reservierungssystem
- Ausarbeitung "DIE JOINT AVIATION REQUIREMENTS (JAR) UND DEREN ÜBERLEITUNG IN VORSCHRIFTEN DER EU UND DER AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT (EASA)"
- http://www.jar-contra.de – Kritik an der deutschen Umsetzung der Flugtauglichkeitsbestimmungen
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