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Innerparteiliche Demokratie

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Innerparteiliche Demokratie ist die Praxis der Demokratie in den politischen Parteien, bei der durch Informationsfluss, Konferenzen und Abstimmungen die Parteimitglieder an der Entscheidungsfindung über Richtungsfragen und Personalpolitik zumindest beteiligt werden.

Inhaltsverzeichnis

Innerparteiliche Demokratie in Deutschland

Juristisch fassbar ist innerparteiliche Demokratie in Deutschland als die Bezeichnung für eine Maßgabe des Grundgesetzes an die Parteien. In Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 heißt es: Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Im Parteiengesetz (PartG) von 1967 ist dies näher ausgeführt: das oberste Organ einer Partei ist die Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1 PartG), die den Vorstand wählt (§ 9 Abs. 3 PartG) und ihn entlastet (§ 9 Abs. 5 PartG). Ferner haben alle Parteimitglieder gleiches Stimmrecht (§ 10 PartG). Die Willensbildung geschieht durch Mehrheitsbeschluss (§ 15 PartG).

Probleme

In der politischen Praxis ist die Umsetzung dieser Gebote über Prinzipien der direkten Demokratie oftmals schwierig. Da die Parteienbinnenstruktur meist einen sehr aktiven Vorstand und den Großteil der weniger aktiven Mitglieder kennt, sind demokratische Entscheidungsprozesse nur in aufwendigen Mitgliederversammlungen oder Parteitagen durchzuführen. Auf aktuelle Themen einzugehen, fällt auf Grund der notwendig langen Vorlaufzeit schwer.

Deshalb werden demokratische Prinzipien in den Parteien über Methoden der repräsentativen Demokratie realisiert. Der gewählte Vorstand bzw. andere legitimierte Führungsgremien (Parteitage, kleine Parteitage, Parteirat, o.ä.) trifft die wichtigen Entscheidungen.

Allerdings können innerparteiliche Wahlen auch zur Farce geraten, wenn sich die Kandidaten im Vorhinein abgesprochen haben oder gerade soviele Kandidaten wie zu verteilende Posten zur Verfügung stehen. Insbesondere die Position des Parteivorsitzenden wird auf allen Ebenen selten mittels Kampfkandidatur besetzt.

Fraktionszwang und innerparteiliche Demokratie

Die Mitglieder einer Partei im Parlament bilden eine Fraktion, die in der Regel einheitlich abstimmen (müssen). Die Entscheidungen werden nicht von den Mitgliedern auf Parteitagen gefällt, sondern von den Parteivorsitzenden, falls diese gleichzeitig im Parlament vertreten sind.

Literatur

  • BZpB (1995), Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bonn ISBN 3-89331-222-6
  • Wolfgang Rudzio: "Das politische System der Bundesrepublik Deutschland". Opladen 2003, 117-196 ISBN 3-8252-1323-4


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