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INF-Vertrag
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Inhaltsverzeichnis |
Entstehung
In den 1970ern kam es in einer Entspannungsphase des Kalten Kriegs mit den SALT-Verträgen zu einer ersten Begrenzung der atomaren Rüstung.
Als die Sowjetunion am Ende der 1970er begann, moderne SS-20-Mittelstreckenraketen in den osteuropäischen Staaten zu stationieren, die wegen ihrer größeren Reichweite, größeren Genauigkeit, Mobilität und Schlagkraft als Bedrohung Westeuropas empfunden wurden, kam es zum NATO-Doppelbeschluss. In ihm wurde der Abzug der Raketen gefordert und eine Stationierung eigener Pershing II-Mittelstreckenraketen und Cruise Missiles im NATO-Gebiet beschlossen, falls die Raketen nicht abgezogen werden. Nachdem die Sowjetunion anfangs nur nach einer Rücknahme des Doppelbeschlusses zu Verhandlungen bereit war, begannen im Frühjahr 1980 doch Vorgespräche in Genf. Die USA nannten als Bedingungen für einen Vertrag:
- die Gleichbehandlung der UdSSR und der USA
- die strikte Begrenzung auf die USA und UdSSR, also den Ausschluss britischer und französischer Systeme
- die weltweite Begrenzung der Raketen
- dass die konventionelle Verteidigungsfähigkeit der NATO nicht eingeschränkt wird
- die Überprüfbarkeit des Vertrages
Da die Abrüstungsverhandlungen ergebnislos abgebrochen wurden, kam es zur Stationierung der Raketen, vor allem in Deutschland. Der Beschluss traf auf starken Widerstand der Friedensbewegung.
Neue Verhandlungen zwischen der Sowjetunion und den USA wurden erst im März 1985 wieder aufgenommen, gleichzeitig begannen Verhandlungen über den START-Vertrag und über Verteidigungs- und Weltraumangelegenheiten. Es gab zwei Gipfeltreffen, eines im November 1985 in Genf und eines 1986 in Reykjavík. Anfangs wurde noch über Obergrenzen bei den Systemen verhandelt, 1986 begannen Diskussionen über eine komplette Abschaffung, anfangs bis zum Jahr 2000. Am 22. Juli stimmte Gorbatschow dem Vorschlag zu, auch alle Raketen kürzerer Reichweite in den Vertrag einzubeziehen. Am 8. Dezember 1987 unterzeichneten der amerikanische Präsident Ronald Reagan und der Generalsekretär der KPdSU Michail Gorbatschow in Washington den INF-Vertrag, der offiziell als The Treaty Between the United States of America and the Union of Soviet Socialist Republics on the Elimination of Their Intermediate-Range and Shorter-Range Missiles bezeichnet wird. Der amerikanische Senat ratifizierte den Vertrag am 27. Mai 1988, am 1. Juni trat er in Kraft.
Eine besondere Rolle war beim Zustandekommen den beiden deutschen Staaten zugefallen. Die beiden Staaten waren Erstschlagsfeld und daher durch die Raketen besonders bedroht und drängten deshalb ihre jeweiligen Bündnispartner zum Verzicht auf die Waffen, wodurch sich auch die Beziehungen zwischen den Staaten verbesserten. Kurz vor dem Vertragsabschluss kam es noch zu Problemen. Die deutsche Bundeswehr besaß 72 Pershing 1A-Raketen, deren Aufnahme die UdSSR in den Vertrag 1987 forderte. Teile der Union sprachen sich gegen die Einbeziehung dieser Raketen in den Vertrag aus, FDP, die Grünen und die SPD waren für deren Vernichtung. 1987 beendete Bundeskanzler Helmut Kohl den Streit unter Berufung auf seine Richtlinienkompetenz und stimmte der Vernichtung der Raketen zu. Diese Zustimmung ging aber lediglich von der Bundesrepublik aus und wurde nicht in den Vertrag aufgenommen.
Inhalt
In dem Vertrag wurde festgelegt, dass beide Seiten weltweit ihre landgestützten Raketen sowohl mit kürzerer Reichweite (500 - 1000 km) als auch mit mittlerer Reichweite (1000 - 5500 km) (doppelte Nulllösung) und deren Abschussvorrichtungen und Infrastruktur innerhalb von 3 Jahren vernichten und keine neuen herstellen. Zum Vertrag gehörte auch ein Memorandum of Understanding on Data, ein Protokoll über die Inspektionen und eines über die Zerstörung der Waffen. 1988 wurde der Vertrag noch durch einige Dokumente ergänzt. Die USA mussten 846 und die Sowjetunion 1846 Raketen zerstören, die letzte Rakete wurde im Mai 1991 demontiert. Der Vertrag beinhaltete auch das Recht, die Einrichtungen des anderen Landes zu überprüfen. Die Inspektionsrechte endeten am 31. Mai 2001. Der Kern des Vertrages ist zeitlich unbegrenzt, aber beide Seiten haben das Recht, sich vom Vertrag zurückzuziehen.
Der Vertrag wird als Durchbruch bei den Bemühungen um eine Abrüstung gesehen, da es sich um einen wirklichen Verzicht auf eine ganze Familie von Waffen, erstmalig verbunden mit wirksamen Kontrollverfahren, handelt und nicht nur Obergrenzen festgelegt wurden. 1991 kam es mit dem ersten START-Vertrag zu einer weiteren Abrüstung.
Siehe auch
Weblinks
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