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ICDr.

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Der akademische Grad eines Doktors des Kirchenrechts (tschechisch doktor kanonického práva und slowakisch doktor kánonického práva), abgekürzt als ICDr., wurde in der Vergangenheit von den theologischen Fakultäten der meisten Universitäten in Tschechien und der Slowakei in einem Promotionsverfahren nach einem Rigorosum vergeben. Zulassungsvoraussetzung zu dem Promotionsverfahren zur Erlangung eines ICDr. war ein abgeschlossenes Magisterstudium.

Der Doktorgrad kann in Deutschland in der verliehenen Form und seit dem EU-Beitritt beider Länder, ohne Herkunftszusatz geführt werden. Über das Führen dieses Grades in der Bundesrepublik Deutschland als "Dr.", im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001[1], sind sich die Kultusministerien der Länder derzeit nicht einig, da die KMK das Promotionsverfahren gegenwärtig als "nicht in Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit und eigenständiger wissenschaftlicher Forschung" einschätzt.

Quellen

  1. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001


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Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort ICDr., die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
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