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Hundertwasserentscheidung
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Die Hundertwasserentscheidung (oder Hundertwasser-Entscheidung) ist ein Grundsatzurteil des BGH vom 5. Juni 2003, Az.: I ZR 192/00, zur Panoramafreiheit des Urheberrechtes. Streitgegenständlich war eine beworbene Abbildung des vom Maler Friedensreich Hundertwasser gestalteten Wohnhauses. Das Haus war von einem außerhalb des öffentlichen Raumes in einer Privatwohnung liegenden Punkt aus fotografiert worden. Kläger war die Hundertwasser-Stiftung.
Die Beklagte vertrieb einen nicht vom Kläger stammenden Kunstdruck des Hundertwasser-Hauses zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:
- Hundertwasser-Haus
- Kunstdrucke im Unikatrahmen
- - Handbemalter Unikat-/Modellrahmen
- - Hochwertige Oberflächenveredelung
Inhaltlich ging es um das Wechselverhältnis von öffentlichem Raum und den geschützten wirtschaftlichen Interessen von Urhebern.
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Festgehalten wurde aber auch, daß ein Urheber eines an einem öffentlichen Ort errichteten Werkes, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet und sich die Grenzüberschreitung nur durch die aus dem Privaten heraus gemachte Aufnahme ergibt. Daher kann der Kläger keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassungsansprüche geltend machen.
Siehe auch
- Hundertwasserhaus
- Bildrechte
- Kunst am Bau
- Öffentlicher Raum
- Kunst im öffentlichen Raum
- Erschöpfung (Recht)
Weblink
- UrhG § 59]
- (pdf) Az. I ZR 192/00 BGH-Urteil mit Abbildung des Hundertwasserhauses
- Hundertwasser-Erbin stehen nur Unterlassungsansprüche zu - OLG München, Urteil vom 16.06.05, Az.: 6 U 5629/99
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