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Honigverordnung
Aus Kefk.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Honigverordnung
<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>HonigV</td> </tr> |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 2125-40-9 / 2125-40-91
<tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>13. Dezember 1976 |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Letzte Neufassung vom:</td>
<td>16. Januar 2004 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Honigverordnung ist eine Verordnung, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Januar 2004 auf Grund der Ermächtigung in § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und § 44 Absatz 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erlassen worden ist. Sie löste die alte Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391) ab.
Durch den Fortfall des LMBG, sind die Ermächtigungsgrundlagen im LFGB zu finden.
Es handelt sich um eine Regelung aus dem Rechtsbereich des Lebensmittelrechts, welche die Qualitätsmindestanforderungen für Bienenhonig regelt. Zum Beispiel dürfen demnach dem Honig weder Stoffe entzogen noch hinzugefügt werden.
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst jeden Honig und jedes Honigprodukt, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
siehe auch
Weblinks
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