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Heilhilfsberufe

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Zu den Heilhilfsberufen zählen jene Berufe, welche die Anordnung des Arztes umsetzen. So zum Beispiel Rettungssanitäter oder -assistenten, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, medizinisch-technische Assistenten (MTA) und medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA). Die Heilhilfsberufe dürfen nur auf ärztliche Anordnung tätig werden und tragen im Gegensatz zum Arzt, welcher die Verantwortung über die Anordnung trägt, lediglich die Verantwortung für die fachkundige Umsetzung. Zum Beispiel trägt der Arzt die Verantwortung darüber, welches Medikament gegeben wird und damit auch die Verantwortung gegenüber dem Patienten bezüglich der Risiken und Nebenwirkungen - die Krankenschwester trägt die Durchführungsverantwortung.

In jüngerer Zeit zeigen sich Emanzipierungbestrebungen der (ehemaligen) Assistenzberufe, beispielsweise in Form von Hochschulausbildungen wie etwa Pflegestudiengängen [1]. Krankenschwestern und -pfleger (seit 2004 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger) und Altenpfleger/innen zählen nach heutiger Rechtsprechung nicht zu den Heilhilfsberufen, sondern zu den Heilberufen. Diese Pflegeausbildungen sind durch Bundesgesetze geregelt. Das Grundgesetz lässt eine bundesrechtliche Ausbildungsregelung jedoch nur für Heilberufe, nicht aber für Heilhilfsberufe zu, vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes 2003 zum Altenpflegegesetz.

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