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Hehlerei

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Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an einen zuvor begangenen Diebstahl. Die Hehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt. Es geht dabei um den Sachverhalt, daß jemand eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Auch der Versuch der Hehlerei ist in Deutschland strafbar, § 259 Abs. 2 StGB. Zwei Qualifikationstatbestände (§§ 260 und 260a StGB) bestehen für die gewerbsmäßige und die Bandenhehlerei.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestand

Vortat der Hehlerei kann jede rechtswidrige gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat sein.

Grundsätzlich stellt sich die Hehlerei nach dem deutschen Recht in zwei Fallgestaltungen (die vom Gesetz in vier verschiedenen Handlungen aufgezeigt werden) dar:

  1. Der Hehler erhält vom Vortäter (also beispielsweise vom Dieb) die Beute, das Diebesgut, im Gaunerjargon auch Sore genannt. Es kann sich dabei um einen Kauf oder eine Schenkung oder sonst ein Verschaffen (so genannter derivativer Erwerb) handeln. Bedeutsam ist dabei das Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler. Verschafft sich der Hehler die Beute des Vortäters mit einer Straftat wie Diebstahl oder Erpressung, handelt er nach diesen Strafvorschriften, aber nicht nach der Hehlerei.
  2. Der Hehler unterstützt den Vortäter beim Absetzen der Beute oder setzt die Beute selbst ab. Das Absetzen muss selbst nach Auffassung der Rechtsprechung nicht erfolgreich sein, es genügt allein die Absatzhandlung. Das Absetzen oder die Absatzhilfe müssen im Interesse des Vortäters erfolgen.

Hinsichtlich des Vorsatzes muss zusätzlich eine Bereicherungsabsicht beim Hehler bestehen. Diese Bereicherungsabsicht kann auch für andere, aber nicht für den Vortäter bestehen.

Sonderfälle

  • Die Abgrenzung der Anschlussdelikte (Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche) fällt regelmäßig schwer. Häufiger noch stellt sich die Frage, ob der Hehler nicht auch noch Beihilfe zur Vortat begangen hat. Beihilfe ist nach der materiellen Beendigung der Vortat (also nach der Beutesicherung) nicht mehr möglich, dann greifen die Anschlussdelikte. Die Rechtsprechung knüpft bereits an die Vollendung der Vortat an. Bei der Hehlerei wird sogar von einer vereinzelten Meinung vertreten, dass Vortat und Hehlerei gleichzeitig begangen werden können.
  • Problematisch ist die sog. Ersatzhehlerei. Da das Gesetz verlangt, dass das zu hehlende Gut durch die rechtswidrige Tat erlangt wurde, bleibt kein Raum für eine Bestrafung, wenn die Sache durch eine andere (so genanntes Surrogat) ersetzt wird. Das gilt dann nicht, wenn dieses Surrogat wiederum in strafbarer Weise erlangt wurde.
  • Grundsätzlich erfordert die Hehlerei mindestens Eventualvorsatz. Im Gewerberecht (§ 148b GewO) lässt der Gesetzgeber für die gewerbsmäßige Hehlerei von Edelmetallen bereits Leichtfertigkeit hinsichtlich der Kenntnis über das Hehlgut ausreichen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Somit sind für den gewerbsmäßigen Ankäufer von Gold und anderen Edelmetallen (auch Kupfer!) besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich Anbieter und Herkunft des Kaufobjekts zu beachten.

Beweisprobleme und Wahlfeststellung

Häufig besteht bei der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von Diebesgut das Problem zu beweisen, ob die Person, bei der die Sache(n) gefunden wurde(n), an der Tat beteiligt war oder in Kenntnis dessen sich die Sache verschafft hat. Insofern könnte also entweder ein Eigentumsdelikt wie z.B. Diebstahl oder eine Hehlerei vorliegen. Hierbei hilft man sich mit einer sogenannten Wahlfeststellung. Beide Tatbestände, Diebstahl und Hehlerei, haben den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) - getreu dem Grundsatz, dass der Hehler nicht besser als der Stehler sei. Durch die Gleichwertigkeit des Unrechtsgehaltes und der psychologischen Vergleichbarkeit dürfte daher aus dem einen oder dem anderen Straftatbestand verurteilt werden. Dies wird von Strafrechtlern jedoch teilweise abgelehnt, weil dadurch die Unschuldsvermutung und der in dubio pro reo-Grundsatz ausgehebelt würden.

Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Hehlerei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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