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Hamburgische Bürgerschaft

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Plenarsaal der Bürgerschaft

Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament des Stadtstaates Hamburg. Sie nimmt zugleich kommunalpolitische Aufgaben wahr, da Hamburg nach der Verfassung eine Einheitsgemeinde ist. Einige kommunale parlamentarische Aufgaben (z.B. kleinräumigere Bebauungsplanverfahren) obliegen allerdings den sieben Bezirksversammlungen. Der Bürgerschaft gehören 121 Abgeordnete an.

Inhaltsverzeichnis

Ursprünge

Die Bürgerschaft der Stadtrepublik Hamburg hat eine lange Geschichte. Erstmals wurden ihre Rechte 1410 im so genannten "Ersten Rezess", einem Vergleich zwischen dem Rat (Regierung) und den volljährigen Bürgern der Stadt, festgeschrieben. Mit Bürger waren im Mittelalter ursprünglich alle männlichen Hamburger Bewohner, die das hamburger Bürgerrecht besaßen, gemeint. In schwerwiegenden Fällen wie Krieg, Verträgen mit auswärtigen Mächten, oder in Fragen der Steuerhöhe, hatte die Gesamtheit der Bürger mitzuentscheiden. Sie wurde in diesem Falle zusammengerufen und tagte als Vollversammlung vor dem Rathaus. Bei einer gesamten Einwohnerschaft zum Beispiel 1350 von ca. 10000 Menschen war das kein Problem zumal nicht alle Bewohner das Bürgerrecht hatten. Aus diesen Versammlungen entwickelte sich die "erbgesessene Bürgerschaft", eine Versammlung, deren Mitglieder Grundbesitz in der Stadt haben mussten.

War der Rat der Stadt ursprünglich Vertreter der Bürger gegenüber dem Landesherren, sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wandelte sich das Selbstverständniss des Rates zu einer Obrigkeit von Gottes Gnaden, mit Ratsherrn auf Lebenszeit. Bei Tod eines Ratsmitgliedes, wählten im späten Mittelalter die restlichen Ratsmitglieder das neue Mitglied. Da sich der Rat also zunehmend von den Bürgern abgrenzte, entstand innerhalb der Bürgerschaft das Bedürfnis, den Rat zu kontrollieren. So sind schon im 13. Jahrhundert sogenannte Wittigesten, die Weisesten, als gewählte Vertreter der Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligt. In den Rezessen wurden die Einigungen zwischen Bürgerschaft und Rat niedergeschrieben.

Bürgerliche Kollegien

Zusammensetzung der Kollegien vom 1529 bis 1687
Zusammensetzung der Kollegien vom 1529 bis 1687
Bild:Rat- und Bürgerkonvent 1834.jpg
Rat- und Bürgerkonvent 1834
Bild:Bürgerbrief 1845.jpg
Bürgerbrief 1845

Im "Langen Rezess" von 1529 wurde nach der Reformation verfassungsrechtlich festgelegt, dass der Rat der Stadt gegenüber mehreren Ausschüssen der Bürgerschaft, den sogenannten bürgerlichen Kollegien, Rechenschaft ablegen musste.

Die Bürgerlichen Kollegien waren Zusammenschlüsse der unterschiedlichen Gremien der Selbstverwaltung eines Kirchspiels bzw. einer Kirchengemeinde. Das Hamburger Stadtgebiet war anfangs in vier Kirchspiele aufgeteilt St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen und St. Jacobi. Ab 1687 wurde die Neustadt mit dem fünften Kirchspiel St. Michaelis den Kollegien hinzugefügt. An der Spitze der Kirchengemeinde standen die drei Gemeindeältesten, genannt Oberalten, die die ältesten Mitglieder eines Rates aus zwölf Diakonen waren. Diese Diakone wurden über Umwege aus der Erbgesessenen Bürgerschaft bestimmt und waren für die Kirchenspielverwaltung zuständig. Alle Gemeindeältesten bildeten zusammen das Kollegium der Oberalten. Die Oberalten waren neben ihrer kirchlichen Gemeindetätigkeit dafür verantwortlich, dass die in dem Rezess ausgehandelten Einigungen zwischen Rat und Bürgerschaft auch eingehalten wurden. Außerdem beriefen die Oberalten die Vollversammlung der Bürgerschaft ein und leiteten diese Versammlungen. Die Initiative für neue Gesetze ging von dem Gremium der 144er, ab 1687 180er aus, in dem diese formuliert und diskutiert wurden, bevor sie dem Rat und der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt wurden. Mitglied in diesen Gremien konnte nur werden, wer männlich, ein erbgesessener Bürger und evangelisch war. Diese Kollegien bildeten einen bürgerlichen Gegenpol zum Rat, da aber auch die Diakone und damit die Oberalten ihr Amt auf Lebenszeit inne hatten, waren auch diese Vertreter in der Regel sehr alt. Dennoch war auch dieses System der Bürgerlichen Kollegien kein Garant für Frieden innerhalb der Stadt. So musste um 1708 eine Kaiserliche Kommission mit Waffengewalt die Ordnung in der Stadt wiederherstellen und die unterschiedlichen Gruppierungen um Rat und Bürgerschaft zu Verhandlungen zwingen, die 1712 ihren Abschluss im sogenannten Hauptrezess fanden. Dieser legte fest, wer an den Versammlungen der Bürgerschaft teilnehmen durfte, wie viele Ratsherren (24) und Bürgermeister (4) die Regierung bildeten, wie Bürgerschaft und Rat zusammenarbeiten sollten u.v.a.

Nach dem Hamburger Brand 1842 und der Märzrevolution um 1848 wurden auch in Hamburg die nicht mehr zeitgemäßen Staats- und Verwaltungsorgane kritisiert und Reformbemühungen in Angriff genommen. So wurde nach freien und gleichen Wahlen im Herbst 1848 eine Konstituante (verfassunggebende Versammlung) gewählt, die am 14. Dezember 1848 erstmalig zusammentrat. Präsident dieser Konstituante wurde zeitweise Dr. Johannes Versmann, der 1859 erster Präsident der Bürgerschaft werden sollte. Diese Verfassungsversammlung wollte das Wahlrecht und das Staatswesen nach demokratischen Gesichtspunkten umformen. Da aber im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Krieges ab August 1849 preußische Truppen in Hamburg stationiert waren und Hamburg dem Drei-Königs-Bündnis Königreich Preußen, Königreich Sachsen und Königreich Hannover beigetreten war, hatten die demokratischen Kräfte erstmals wenig Möglichkeit, und die beharrenden Kräfte bekamen die Oberhand. Am 14. Juni 1850 wurde die Konstituante aufgelöst. In Folge gab es zwar viele Diskussionen, aber erst 1859/1869 wurden zögerlichen Reformen im Wahlrecht und in den Verfassungsfragen umgesetzt.

Parlamentarische Vertretung

Bild:Sitzung der Bürgerschaft 1897.jpg
Sitzung der Bürgerschaft 1897
Bild:Die Bürgerschaftsseite des neuen Rathauses 1897.jpg
Die Bürgerschaftsseite des neuen Rathauses 1897

1859 bis 1919

1859 wurde erstmals die Bürgerschaft in Wahlen bestimmt. Diese waren eine Mischung aus Zensuswahlrecht und Klassenwahlrecht. Die aktive Teilnahme an den Wahlen war an verschiedenste Voraussetzungen gebunden. Zum einen durften nur Männer ab 25 Jahre wählen und zum anderen mussten sie das Hamburger Bürgerrecht besitzen. Das bedeutete, dass 1879 von den etwa 450.000 Einwohner Hamburgs nur 22.000 das Wahlrecht besaßen.[1] Außerdem konnten die Mitglieder Bürgerschaft erstmalig bei der Wahl von Senatoren/Ratsherren mitbestimmen.

Es bildeten sich drei Fraktionen heraus: Fraktion der Rechten (Vorwiegend Großkaufleute), Fraktion des Linken Zentrums (Vorwiegend Industrielle) und die Fraktion der Linken (Vorwiegend Handwerker). Die Richtungsbezeichnungen der drei Fraktionen hatte etwas mit der sozialen Herkunft zutun, als mit einer politischen Überzeugung.

Die Sozialdemokraten kamen 1901 durch Otto Stolten zu ihrem ersten Sitz im Parlament. Es folgte nach den Wahlen 1904 die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit 13 Mitgliedern.

1906 wurde das Wahlrecht zur Abwehr der Sozialdemokratie verschärft (der sogenannte Wahlrechtsraub). Als Protest gegen das neue Wahlrecht, welches das Klassenwahlrecht stärkte, bildete sich die Fraktion der „Vereinigten Liberalen“.

Weimarer Republik

Ab 1919 galt ein allgemeines, gleiches Wahlrecht für die Bürgerschaft. Erst seitdem besitzt die Bürgerschaft die volle Souveränität. So werden Senatoren nun ausschließlich von der Bürgerschaft gewählt.

In den letzten Jahren der Weimarer Republik kamen in der Bürgerschaft keine regierungsfähigen Mehrheiten mehr zustande. Dann wurde mit dem Ersten Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 („Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“) die Bürgerschaft entsprechend der Stimmenverteilung der Reichstagswahl vom 5. März 1933 gebildet, so dass die NSDAP die Macht übernehmen konnte. Am 28. Juni 1933 tagte die Bürgerschaft zum vorerst letzten Mal, am 14. Oktober 1933 löste sie der Reichsstatthalter Karl Kaufmann auf.

Besatzungszeit und Bundesrepublik

Im Februar 1946 wurde eine neue Bürgerschaft von der britischen Besatzungsmacht eingesetzt (die sogenannte "Ernannte Bürgerschaft. Herbert Ruscheweyh, dem letzten Bürgerschaftspräsidenten vor 1933, wurde wieder der Vorsitz im Parlament eingeräumt. Bis Sommer 1946 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, und am 13. Oktober 1946 fanden freie Wahlen für die neue demokratische Bürgerschaft statt.

Die Hamburgische Bürgerschaft besteht heute aus 121 Abgeordneten. Bis Ende der 1990er Jahre hatte die Bürgerschaft den Status eines Feierabendparlaments, dessen Sitzungszeiten (mit Ausnahme der Haushaltsberatungen) frühestens um 16 Uhr begannen (und manchmal bis zum nächsten Morgen dauerten). Statt Diäten bekamen die Abgeordneten eine steuerfreie Aufwandspauschale. Heute ist das Abgeordnetenmandat nicht mehr ehrenamtlich, sondern nebenamtlich, die Sitzungszeiten beginnen bereits am frühen Nachmittag.

Seit 2004 ist durch Volksentscheid ein neues Wahlrecht in Hamburg Gesetz.

Der Präsident

Bild:Johannes Versmann (1820 bis 1899).jpg
Von 1859 bis 1861 erster Präsident der gewählten Bürgerschaft: Johannes Versmann

Die Bürgerschaft hat seit 1859 einen Präsidenten. Er wird nach jeder Bürgerschaftswahl neu gewählt und repräsentiert die Bürgerschaft. Unterstützt vom Präsidium leitet der Präsident die Sitzungen der Bürgerschaft. Seine Amtszeit endet grundsätzlich mit dem Ende der Wahlperiode der Bürgerschaft, eine Wiederwahl ist jedoch möglich. Es ist parlamentarischer Brauch, dass die stärkste Fraktion in der Bürgerschaft das Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten hat.

Der Präsident ist Hausherr in der Bürgerschaft, d.h. er sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft und die Würde des Hauses. Er besucht wichtige Veranstaltungen der Stadt, hält Reden und Ansprachen im Namen der Bürgerschaft.

Siehe auch: Liste der Präsidenten der Hamburger Bürgerschaft

Aufgaben und Stellung

Die wichtigsten Funktionen der Bürgerschaft sind:

  • die Gesetzgebung,
  • die Wahl des Ersten Bürgermeisters,
  • die Bestätigung der weiteren Senatsmitglieder,
  • die Kontrolle des Senats und
  • die Beschlussfassung über den Haushalt.

Die Bürgerschaft ist neben dem Senat und dem Verfassungsgericht eines der drei Verfassungsorgane und das einzige, dessen Vertreter direkt vom Volke gewählt werden. Das heißt, in der Bürgerschaft wird die Bevölkerung durch gewählte Abgeordnete repräsentiert.

Wahlergebnisse, Sitzverteilungen und Abgeordnete (1946 bis heute)

  • Die Ergebnisse behandeln Themen wie z. B. die Wahl und den Wahlkampf, Zusammensetzung der Bürgerschaft, Schwerpunkte der Arbeit, genaue Wahlergebnisse, Statistik (Frauenquote, Neueinsteiger etc.) sowie Besonderes.
  • Alle Mitglieder sind in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. Als Zusatz wurden die Parteizugehörigkeit und zum Teil Lebensdaten zugefügt.
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align="center"|Ernannte Bürgerschaft
1946
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seit 2004
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2008 - 20??
Ergebnisse Mitglieder Ergebnisse Mitglieder Ergebnisse Mitglieder Ergebnisse Mitglieder

Quellen

  1. Jochmann: Hamburg, S.80/81

Siehe auch

Literatur

Links

Wikipedia
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